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Wir informieren nachfolgend über die aktuellen Entwicklungen bei der Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)
Die CSRD ist eine sogenannte „EU-Änderungsrichtlinie“ und hätte bis Anfang Juli 2024 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Diese Frist zur Umsetzung wurde in Deutschland überschritten, und die Europäische Kommission hat Ende September 2024 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland und 16 weitere europäische Mitgliedsstaaten eröffnet. Das Bundeskabinett beschloss erst am 24. Juli 2024 den Regierungsentwurf (RegE) eines Gesetzes zur Umsetzung der CSRD. Im Anschluss daran wurde der RegE zur Prüfung an den Bundesrat übermittelt und in den Bundestag eingebracht. Der Bundestag behandelt den Gesetzesentwurf in der Regel in drei Lesungen. In diesem Prozess sind inhaltliche Anpassungen am RegE nicht ausgeschlossen. Nachdem der Bundestag das Gesetz beschlossen hat und der Bundesrat keinen Einspruch einlegt, liegt ein Bundesgesetz vor, welches vom Bundespräsidenten zu unterzeichnen ist. Anschließend tritt das Gesetz nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Vor dem Bruch der Koalition Anfang November sah der Zeitplan vor, dass das Gesetzgebungsverfahren noch in 2024 rechtzeitig abgeschlossen sein würde, sodass die ersten betroffenen Unternehmen (große kapitalmarktorientierte Unternehmen, sogenannte „Welle 1“) im Frühjahr 2025 nach der CSRD hätten berichten müssen.
Nunmehr erscheint dieser Zeitplan fraglich und es ist somit unklar, ab wann die großen kapitalmarktorientierten Unternehmen („Welle 1“) und die übrigen vom Anwendungsbereich betroffenen haftungsbeschränkten großen Kapitalgesellschaften („Welle 2“) nach der CSRD erstmalig berichtspflichtig werden.
Sofern das Gesetz unverändert zum RegE erst im Jahr 2025 in Kraft tritt, würde dies aus heutiger Sicht dazu führen, dass die betroffenen Unternehmen der „Welle 1“ und „Welle 2“ zeitgleich für das Geschäftsjahr 2025 einen ersten CSRD-Bericht erstellen müssten. Hieraus resultierend stünden den Unternehmen der „Welle 2“ keine „Referenzberichte“ der großen kapitalmarktorientierten Unternehmen zur Verfügung und dies würde den Arbeitsaufwand für diese anheben.
Zudem ist nicht auszuschließen, dass im weiteren Verlauf der Diskussionen Änderungen am aktuellen RegE vorgenommen werden.
RLT
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