• Von der Redaktion RLT
  • 1 Minute Lesedauer
Solidaritätszuschlag

Das Bundesverfassungsgericht führt als Begründung aus, dass auch 35 Jahre nach der deutschen Wiedervereinigung es immer noch „strukturelle Unterschiede zwischen Ost und West“ gebe, die eine Erhebung des Solidaritätszuschlags weiterhin rechtfertigten.

 

Der Solidaritätszuschlag darf laut Bundesverfassungsgericht aber nicht zeitlich unbegrenzt erhoben werden. Nur so lange wie die Kosten für die deutsche Wiedervereinigung nicht evident weggefallen sind, ist die Ergänzungsabgabe noch verfassungsrechtlich zulässig. Der Gesetzgeber hat also eine “Beobachtungsobliegenheit”.

 

Hintergrund:

Der Solidaritätszuschlag wird als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer erhoben. Er wurde Anfang der 1990er-Jahre aufgrund der deutschen Wiedervereinigung eingeführt. Bis einschließlich dem Jahr 2020 mussten fast alle Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen den Solidaritätszuschlag leisten.

Seit dem Veranlagungszeitraum 2021 wird der Solidaritätszuschlag nur noch von Kapitalgesellschaften, bei Kapitalerträgen als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer (Einkünfte aus Kapitalvermögen) sowie von natürlichen Personen, die ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 73.470 EUR erzielen, erhoben. Bei Verheirateten, die die Zusammenveranlagung wählen, verdoppelt sich der vor genannte Betrag.

Quelle

RLT

Lesedauer

1 Minute

Verwandte Themen