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Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuellen Urteil (FG Münster, Urteil vom 25. Februar 2025, 3 K 99/23 F) entschieden, dass Gesellschafterdarlehensforderungen, die im Sonderbetriebsvermögen der Erblasserin ausgewiesen sind, bei der Ermittlung der gemeinen Werte der Finanzmittel im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 ErbStG grundsätzlich nicht nach § 13b Abs. 9 Satz 3 ErbStG mit der korrespondierenden Verbindlichkeit der Gesellschaft saldiert werden dürfen. Die Revision beim BFH ist unter Az. II R 21/25 anhängig.
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, an der die verstorbene Erblasserin als Kommanditistin beteiligt war. Für die Gesellschafter wurden neben den jeweiligen Kapitalkonten auch gesonderte Darlehenskonten geführt. In der Gesamthandsbilanz der Gesellschaft war auf dem Darlehenskonto eine Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber der Erblasserin ausgewiesen; spiegelbildlich wurde in der Sonderbilanz der Erblasserin eine entsprechende Forderung gegenüber der Gesellschaft bilanziert.
Nach dem Tod der Erblasserin ging deren Kommanditanteil auf den Beigeladenen über. Im Rahmen eines gesonderten Feststellungsbescheids gemäß § 13b Abs. 10 ErbStG stellte das Finanzamt unter anderem die Summe der gemeinen Werte der Finanzmittel i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 ErbStG für den Gesellschaftsanteil der Erblasserin fest.
Mit ihrer Klage wandte sich die Klägerin gegen die Einbeziehung der im Sonderbetriebsvermögen ausgewiesenen Gesellschafterforderung in die Finanzmittelermittlung. Sie machte geltend, dass derartige Forderungen mit der korrespondierenden Verbindlichkeit der Gesellschaft zu saldieren seien, weshalb sie bei der Ermittlung der Finanzmittel außer Ansatz bleiben müssten.
Entscheidung des FG Münster
Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass zum erbschaftsteuerlich begünstigten Vermögen gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG das inländische Betriebsvermögen bei Erwerb einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft zählt. Demgegenüber zählt zu dem hiervon ausgenommenen Verwaltungsvermögen – nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG – der verbleibende Bestand an Finanzmitteln (Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geld- und sonstige Forderungen), soweit dieser 15 % des Betriebsvermögens übersteigt. Forderungen im Sonderbetriebsvermögen gehören dabei ausdrücklich zu den Geldforderungen im Sinne dieser Vorschrift.
Für die Bewertung von Beteiligungen an Personengesellschaften im Rahmen der Begünstigungsvorschriften des § 13b ErbStG ist nach § 13b Abs. 9 Sätze 1 und 2 ErbStG eine sogenannte Verbundvermögensaufstellung vorzunehmen. In dieser sind u.a. Finanzmittel und Schulden aller im Verbund stehenden Gesellschaften zusammenzufassen. § 13b Abs. 9 Satz 3 ErbStG sieht in diesem Zusammenhang vor, dass Forderungen und Verbindlichkeiten, die zwischen den im Verbund stehenden Gesellschaften bestehen, bei der Bewertung außer Ansatz bleiben können – also saldiert werden dürfen.
Nach Auffassung des Gerichts setzt eine solche Saldierung jedoch zwingend das Vorliegen eines Verbunds mehrerer Gesellschaften voraus. Eine Verbundvermögensaufstellung sei daher nur dann durchzuführen, wenn sich im begünstigten Vermögen Beteiligungen an weiteren (Unter-)Gesellschaften befinden. Daran fehle es im Streitfall: Der Mitunternehmeranteil der Erblasserin bestand lediglich aus Anteilen am Gesamthandsvermögen und am Sonderbetriebsvermögen einer einzigen Gesellschaft. Zwischen Gesamthandsvermögen und Sonderbetriebsvermögen bestehe aber kein „gesellschaftsrechtlicher Verbund“, wie ihn § 13b Abs. 9 ErbStG voraussetze.
Aus dem Wortlaut, der Systematik sowie dem Zweck des Gesetzes ergebe sich somit, dass eine Saldierung zwischen einer im Sonderbetriebsvermögen ausgewiesenen Forderung und der korrespondierenden Verbindlichkeit der Gesellschaft nicht zulässig sei. Insbesondere lasse sich aus den Gesetzesmaterialien ableiten, dass ein „Verbund“ im Sinne der Norm mindestens eine zweistufige Beteiligungsstruktur erfordere.
Daher seien Forderungen im Sonderbetriebsvermögen – sofern dort keine weiteren Gesellschaftsbeteiligungen enthalten sind – bei der Ermittlung des Verwaltungsvermögens vollständig anzusetzen. Die Klage hatte somit keinen Erfolg.
Finanzgericht Münster, 3 K 99/23 F
3 Minuten
Die Revision wurde nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Es bleibt daher abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof die Regelung zur Verbundvermögenaufstellung ebenfalls restriktiv auslegt und eine mindestens zweistufige beteiligungskette voraussetzt.
Die Schwierigkeiten und Zweifelsfragen im Bereich der Betriebsvermögensverschonungsregeln der §§ 13a, 13b ErbStG bleiben daher steuerliches Tagesgeschäft.
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