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Steuerberater
Der Übergang in den Ruhestand hat sich in den vergangenen Jahren grundlegend gewandelt. Für viele Senioren ist das offizielle Renteneintrittsalter kein Grund für einen abrupten Stillstand.
Der Übergang in den Ruhestand hat sich in den vergangenen Jahren grundlegend gewandelt. Für viele Senioren ist das offizielle Renteneintrittsalter kein Grund für einen abrupten Stillstand. Im Vordergrund steht oft der Wunsch, in Zeiten gestiegener Lebenshaltungskosten die Haushaltskasse aufzubessern – oder auch nur langjähriges Fachwissen weiterhin produktiv einzubringen. Neben dem finanziellen Aspekt spielt häufig auch die soziale Teilhabe eine entscheidende Rolle für die Lebensqualität im Alter.
Bisher bremsten jedoch hohe steuerliche Abzüge diesen Tatendrang häufig aus. Da zusätzliche Einkünfte zur Rente voll steuerpflichtig waren, blieb vom Bruttoverdienst oft netto enttäuschend wenig übrig, was die Motivation zur Weiterarbeit dämpfte. Mit der sogenannten Aktivrente wird das Arbeiten ab sofort über die Regelaltersgrenze hinaus steuerlich deutlich attraktiver.
Durch einen neuen Steuerbonus soll sichergestellt werden, dass sich der berufliche Einsatz auch finanziell in einem spürbar höheren verfügbaren Einkommen niederschlägt. „Über die Ersparnis der Steuern ist die Aktivrente ein Motivationsstupser, doch noch etwas länger im Betrieb zu bleiben“, sagt Andreas Irion, stellvertretender Präsident des Bundesverbandes der Rentenberater.
Wie stark der Trend zur Erwerbstätigkeit im Alter bereits verankert ist, untermauern aktuelle Daten des Statistischen Bundesamtes. Im Jahr 2024 waren insgesamt 13 Prozent der Rentnerinnen und Rentner zwischen 65 und 74 Jahren erwerbstätig. Ein Blick auf die Geschlechterverteilung zeigt dabei deutliche Unterschiede: Während 16 Prozent der Männer in dieser Altersgruppe einer Arbeit nachgingen, lag die Quote bei den Frauen bei zehn Prozent. Mit der Aktivrente will die Bundesregierung diese Zahlen nach oben treiben. Doch wer genau kann vom Steuerbonus profitieren? Und wer nicht? Das sind die wichtigsten Fragen und Antworten.
Was genau ist die Aktivrente?
Der Begriff ist ein wenig irreführend. „Trotz des Namens handelt es sich bei der Aktivrente nicht um eine neue Rentenart oder Zusatzrente“, sagt Ralf Forné, Steuerberater und Vizepräsident des Steuerberaterverbandes Köln. Vielmehr sei sie ein steuerlicher Anreiz, länger im Berufsleben zu bleiben. Das Kernstück der Reform ist ein großzügiger Steuerfreibetrag, der dafür sorgt, dass vom verdienten Bruttolohn deutlich mehr Netto auf dem Konto landet als bei jüngeren Kollegen oder unter den alten Regelungen.
Wer kann sie in Anspruch nehmen?
Das Modell richtet sich an alle Arbeitnehmer, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben. Da diese Grenze derzeit schrittweise steigt, hängt der Zeitpunkt vom Geburtsjahrgang ab. Wer beispielsweise 1960 geboren wurde, kann ab einem Alter von 66 Jahren und vier Monaten profitieren. Wer 1963 geboren ist, profitiert ab 66 Jahren und zehn Monaten. Jahrgänge ab 1964 haben einen regulären Rentenbeginn im Alter von 67 Jahren. Wichtig ist, dass es sich um eine nicht selbstständige Beschäftigung handelt, für die der Arbeitgeber Beiträge zur Rentenversicherung abführt.
Wer vorzeitig in den Ruhestand geht, etwa als „besonders langjährig Versicherter“, muss bis zum Erreichen der regulären Altersgrenze warten, um den Bonus nutzen zu können. „Um an der Aktivrente teilzunehmen, ist es auch gar nicht erforderlich, Rente zu beziehen“, sagt Rentenberater Irion. Er weist darauf hin, dass sowohl Vollrentner als auch Teilrentenbeziehende sowie diejenigen, die zwar Rente beziehen könnten, diese aber noch nicht abgerufen haben, die Aktivrente nutzen können.
Wie viel darf ich steuerfrei dazuverdienen?
Die Bundesregierung gewährt einen Steuerfreibetrag von bis zu 2000 Euro pro Monat, was einer Summe von maximal 24.000 Euro im Jahr entspricht. Erst der Euro, der über diese monatliche Grenze hinausgeht, unterliegt der regulären Einkommensteuer. Der Freibetrag wird direkt beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigt, sodass die Steuerersparnis sofort im Portemonnaie spürbar ist. Es gilt das strenge Monatsprinzip. Wenn ein Rentner in einem Monat 2500 Euro verdient und im nächsten nichts, kann er den „Rest“ des 2000-Euro-Puffers nicht in den nächsten Monat mitnehmen.
Die 500 Euro über der Grenze im ersten Monat müssten also versteuert werden, auch wenn der Verdienst im Jahresdurchschnitt unter 24.000 Euro bleibt. Der 2000-Euro-Freibetrag wird zusätzlich zum allgemeinen Grundfreibetrag gewährt. Beschäftigte und Arbeitgeber sollten nicht zu sehr an den 2000 Euro „kleben“, sagt Rentenberater Irion. „Durch Sozialversicherungsbeiträge können auch rund 2500 Euro brutto als Aktivrentner verdient werden, ohne dass Steuern fällig werden.“
Muss ich Sozialabgaben zahlen?
Bei der Sozialversicherung gibt es eine klare Teilung zwischen Steuerfreiheit und Abgabenpflicht. „Die Aktivrente betrifft die Steuerfreiheit, nicht die Beitragsfreiheit“, sagt Michael Fuhlrott, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. Während der Lohn bis 2000 Euro steuerfrei bleibt, müssen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung weiterhin geleistet werden, um den Versicherungsschutz zu gewährleisten. In der Arbeitslosenversicherung sind Rentner nach Erreichen der Altersgrenze hingegen beitragsfrei. Eine Besonderheit gilt für die Rentenversicherung: Hier entfällt für den arbeitenden Rentner die Pflicht, eigene Beiträge zu zahlen, sofern er bereits eine Vollrente bezieht.
Wird meine bestehende Rente gekürzt?
Hier können Senioren ganz beruhigt sein, denn bereits seit Anfang 2023 gibt es für Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenzen mehr. Es spielt also keine Rolle, wie hoch der zusätzliche Verdienst ist, die monatliche Rentenzahlung wird dadurch nicht gemindert. Die Aktivrente ergänzt diese Freiheit nun um die steuerliche Komponente, sodass Arbeit im Alter nicht mehr durch hohe Abzüge „bestraft“ wird. Lediglich bei Beziehern von Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrenten gelten weiterhin individuelle Anrechnungsvorschriften, die vorab geprüft werden sollten. Denn hier kann ein Hinzuverdienst die Ansprüche mindern.
Erhöht Weiterarbeit die Rente?
Ja, das ist möglich und für viele ein attraktiver Aspekt. Obwohl Rentenbezieher grundsätzlich versicherungsfrei sind, können sie ihrem Arbeitgeber gegenüber erklären, dass sie weiterhin eigene Rentenversicherungsbeiträge zahlen möchten. Durch diesen sogenannten Opt-in erhöhen die zusätzlichen Beiträge zusammen mit den Anteilen des Arbeitgebers den monatlichen Rentenanspruch für die Zukunft. Zahlt der Rentner keinen eigenen Anteil, bleibt der „Arbeitgeber-Obolus“ für den Rentner ohne individuelle Wirkung. Zahlen beide in die Rentenversicherung ein, wird einmal im Jahr die Rente entsprechend der erworbenen Entgeltpunkte neu berechnet und dauerhaft erhöht.
Was gilt für Selbstständige?
Hier gibt es einen Wermutstropfen: Die Aktivrente im Sinne des neuen Steuerfreibetrags gilt ausschließlich für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse. Selbstständige, Freiberufler und auch Beamte gehen leer aus. Ebenso profitieren Minijobber nicht von der Neuregelung, da ihre Einkünfte ohnehin schon einer pauschalen Versteuerung unterliegen und meist sozialversicherungsfrei sind. Der Fokus des Gesetzes liegt klar auf der Bindung von Fachkräften in regulären Anstellungsverhältnissen.
Steuerbonus auch für mehrere Jobs?
Als Aktivrente wird das erste rentenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis behandelt, egal ob in Voll- oder Teilzeit. Ob ein über dieses hinausgehendes rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis als Aktivrente behandelt werde, soweit die Summe 2000 Euro pro Monat nicht übersteige, bleibe im Augenblick noch fraglich, sagt Steuerberater Forné. „Der zweite oder weitere Arbeitgeber darf jedenfalls selbst bei Unterschreiten dieser Grenze die Einkünfte nicht steuerfrei stellen.“
Da dem Gesetz nicht zu entnehmen sei, dass der Freibetrag nicht durch mehrere Beschäftigungsverhältnisse ausgenutzt werden dürfe, müsse dessen Inanspruchnahme im Zuge der Einkommensteuererklärung auch für mehrere Beschäftigungsverhältnisse möglich sein, soweit die Höchstbetrag insgesamt nicht überschritten werde.
Worauf müssen Arbeitgeber achten?
In arbeitsrechtlicher Hinsicht ist ein Aktivrentner keine Besonderheit. „Ihm steht – wie jedem Arbeitnehmer – der Schutz des Arbeitsrechts zu“, sagt Arbeitsrechtler Fuhlrott. Insbesondere könne der Aktivrentner Ansprüche auf bezahlten Urlaub geltend machen und genieße Kündigungsschutz. Arbeitgeber können Aktivrentner aber ohne Vorliegen eines Sachgrundes befristet einstellen. Zwar sei das bisher auch möglich gewesen, sagt Fuhlrott. „Das setzte allerdings voraus, dass es einen nahtlosen Übergang in der Beschäftigung gab.“ Der Arbeitnehmer musste also bereits vor Regelaltersrenteneintritt beim Unternehmen beschäftigt gewesen sein und seine Beschäftigung dort nahtlos über den Renteneintritt hinaus fortgesetzt haben. Das ist für eine Befristung nun nicht mehr notwendig.
Fuhlrott weist darauf hin, dass Aktivrentner möglicherweise im Rahmen einer Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen geringeren Schutz genießen als andere Kollegen. Zugleich warnt der Jurist Unternehmen davor, Stellen explizit für Aktivrentner auszuschreiben. „Aus meiner Sicht sind derartige Ausschreibungen eine Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer, also solcher, die noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht haben.“ Einen sachlichen Grund für eine Rechtfertigung der Bevorzugung von Aktivrentnern sehe er nicht, sodass die explizite Suche nach Aktivrentnern eine Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) darstellen dürfte.
BUSINESS INSIDER Plus, Thomas Heuzeroth
7 Minuten
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