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Jan Möller
Mit einem Kommentar von Jan Möller
Familienholding-Gesellschaften

Im Entscheidungsfall übertrug der Vater Anteile an der Klägerin, einer Familienholding-Gesellschaft, unentgeltlich auf seine Kinder. Die Klägerin ermittelte den Wert der Anteile für die Schenkungsteuer, indem sie als Grundlage mehr als 60 Verkäufe von Geschäftsanteilen aus den 12 Monaten vor der Schenkung heranzog. Diese Verkäufe fanden überwiegend zwischen entfernten Familienangehörigen statt. Die Kaufpreise orientierten sich am von der Steuerabteilung der Klägerin ermittelten Substanzwert (“Net Asset Value”) des Unternehmens, von dem ein pauschaler Abschlag von 20 % vorgenommen wurde.

 

Das Finanzamt akzeptierte zwar die Wertermittlung nach dem Substanzwertverfahren, lehnte jedoch den Holding-Abschlag ab, der bei den tatsächlichen Verkäufen berücksichtigt wurde. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entschied anders und gab der Klägerin in erster Instanz Recht.

 

Entscheidung des BFH

In der Revision korrigierte der BFH jedoch die Entscheidung des FG und bestätigte die Bewertung mit dem Substanzwert ohne „Holding-Abschlag“.

 

Im Gegensatz zur Entscheidung des FG konnte der Wert der geschenkten Anteile nicht aus Verkäufen unter Dritten abgeleitet werden, da die Preisfindung dieser Übertragungen nach Auffassung des BFH nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erfolgte. Diese Ansicht des BFH stützt sich insbesondere auf die Eigenheiten und persönlichen Beschränkungen einer Familiengesellschaft.

 

Der von der Klägerin durch die Steuerabteilung berechnete Substanzwert (ohne Abschlag) ist daher der zutreffende Bewertungsmaßstab. Es konnte, entgegen der Ansicht des FG, der „Holding-Abschlag“ nicht berücksichtigt werden. Dieser war im Streitfall in zu pauschaler Weise von der Klägerin ermittelt worden und lediglich auf empirische Weise belegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH müssen Abschläge zur Ermittlung des gemeinen Werts objektiv und konkret auf das jeweilige Bewertungsobjekt angewendet werden.

 

Ein Bezug auf die konkreten Anteile fehlte. Der Abschlag wurde flächendeckend pauschal mit 20 % über einen längeren Zeitraum in unveränderter Höhe angesetzt.

 

Die Argumentation der Klägerin, dass ein Wertabschlag internen Verfügungsbeschränkungen für die Anteile an der Klägerin Rechnung tragen solle, stellen nach BFH „persönliche Verhältnisse“ dar, die gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 BewG bei der Bewertung im Rahmen der Schenkungsteuer unberücksichtigt bleiben müssen. Es darf nur der objektive Wert für die Besteuerung herangezogen gelegt werden.

Quelle

RLT

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