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Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Steuerberater
Beim Investieren in einen Investmentfonds sollten einige steuerliche Aspekte berücksichtigt werden. Einer davon ist die Vorabpauschale, die nach § 18 InvStG versteuert werden muss, wenn die tatsächlichen Ausschüttungen des Fonds den zu ermittelnden Basisertrag nicht übersteigen.
Für thesaurierende Investmentfonds kommt es regelmäßig zur Berechnung einer Vorabpauschale. Für das Jahr 2024 gilt die Vorabpauschale als am 2. Januar 2025 zugeflossen. Unter Berücksichtigung einer teilweisen Steuerfreiheit, der sog. Teilfreistellung, handelt es sich um einen Kapitalertrag, der mit Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag belastet wird.
Die Berechnung der Vorabpauschale des Jahres 2025 erfolgt auf Basis des Basiszinses vom 2. Januar 2024. Das BMF hat den Basiszinssatz zur Berechnung der Vorabpauschale im BMF-Schreiben vom 5. Januar 2024 mit 2,29% bestimmt.
Der Zins wird aus der langfristigen Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet und von der Deutschen Bundesbank ermittelt. Dieser Zinssatz ist nicht identisch mit dem Basiszinssatz nach BGB, welcher insbesondere für die Bemessung eines Verzugszinssatze herangezogen wird und auf Basis des Hauptrefinanzierungssatzes der EZB ermittelt wird.
(vereinfachtes) Beispiel aus der Praxis:
Mandant A erwarb bereits vor mehreren Jahren 500 Anteile an einem Aktien-Investmentfonds. Der Rücknahmepreis lag zum 1. Januar 2024 bei 150 € je Anteil und stieg bis zum 31. Dezember 2024 auf 165 € je Anteil. Im Jahr 2024 erfolgten keine Ausschüttungen durch den Fonds.
Die Berechnung der Vorabpauschale 2025 erfolgt wie folgt:
150 EUR (Rücknahmepreis zu Beginn des Jahres) × 1,603 % (Basiszins 2,29 % × 70%) = 2,40 EUR je Anteil.
Die Wertsteigerung während des Jahres beträgt 15 EUR je Anteil. Diese bildet die Obergrenze, sodass die Vorabpauschale mit dem niedrigeren Wert von 2,40 EUR je Anteil angesetzt wird.
Vorabpauschale: 500 Anteile × 2,40 € = 1.202,25 €.
Da für Aktienfonds eine Teilfreistellung von 30% gilt (§ 20 InvStG), unterliegen nur 70% der Vorabpauschale der Steuerpflicht.
Steuerpflichtige Einkünfte und Steuerabzug:
1.202,25 € × 70 % = 841,58 €.
Dieser Betrag ist als Kapitalertrag steuerpflichtig und unterliegt dem Steuerabzug von 210,39 € Kapitalertragsteuer und 11,57 € Solidaritätszuschlag.
Sofern bei der depotführenden Bank ein Freistellungsauftrag erteilt wurde, kann der Steuerabzug für Vorabpauschalen unter Umständen vermieden werden. Die Freistellung greift für Kapitalerträge i. H. v. bis zu 1.000 €. Für Ehegatten verdoppelt sich der Betrag auf 2.000 €.
RLT
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