• Von der Redaktion RLT
  • 1 Minute Lesedauer
Grundsteuer Grundstückswert

Diese Nachweismöglichkeit wurde nunmehr im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) gesetzlich geregelt und ist mit Zustimmung des Bundesrats in das Gesetz aufgenommen werden. Im Regierungsentwurf war diese Regelung noch nicht enthalten. Die Verkündung des Gesetzes steht noch aus, sodass die Regelung noch keine Gültigkeit hat.

 

Nach § 220 Abs. 2 BewG nF ist der niedrigere gemeine Wert als Grundsteuerwert anzusetzen, wenn nachgewiesen wird, dass der nach den Regelungen des BewG ermittelte Grundsteuerwert erheblich vom gemeinen Wert abweicht. Die Erheblichkeit ist anzunehmen, wenn der Wert nach dem BewG den gemeinen Wert um mindestens 40% übersteigt.

 

Als Nachweis kann ein Immobiliengutachten dienen oder ein fremdüblicher Kaufpreis herangezogen werden, sofern dieser ein Jahr vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt zustande gekommen ist und sich die maßgebenden Verhältnisse nicht verändert haben.

 

Bei erheblichen Abweichungen zwischen Grundsteuerwert und gemeinem Wert besteht nun erstmals die verfahrensrechtliche Möglichkeit, den niedrigeren Wert unmittelbar bei Deklaration nachzuweisen oder entsprechende Änderungsanträge zu stellen.

Quelle

RLT

Lesedauer

1 Minute

Verwandte Themen