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Steuerberater
Es ist sehr zu begrüßen, dass das Jahressteuergesetz 2024 endlich eine seit langer Zeit geforderte Öffnungsklausel für die Grundsteuer beinhaltet. Der festgestellte Grundsteuerwert darf danach den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert nicht um 40% oder mehr übersteigen. Zuvor hatte der BFH in zwei Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung (II B 78/23, II B 79/23 entschieden, dass Steuerpflichtige im Einzelfall die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachzuweisen.
Diese Nachweismöglichkeit wurde nunmehr im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) gesetzlich geregelt und ist mit Zustimmung des Bundesrats in das Gesetz aufgenommen werden. Im Regierungsentwurf war diese Regelung noch nicht enthalten. Die Verkündung des Gesetzes steht noch aus, sodass die Regelung noch keine Gültigkeit hat.
Nach § 220 Abs. 2 BewG nF ist der niedrigere gemeine Wert als Grundsteuerwert anzusetzen, wenn nachgewiesen wird, dass der nach den Regelungen des BewG ermittelte Grundsteuerwert erheblich vom gemeinen Wert abweicht. Die Erheblichkeit ist anzunehmen, wenn der Wert nach dem BewG den gemeinen Wert um mindestens 40% übersteigt.
Als Nachweis kann ein Immobiliengutachten dienen oder ein fremdüblicher Kaufpreis herangezogen werden, sofern dieser ein Jahr vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt zustande gekommen ist und sich die maßgebenden Verhältnisse nicht verändert haben.
Bei erheblichen Abweichungen zwischen Grundsteuerwert und gemeinem Wert besteht nun erstmals die verfahrensrechtliche Möglichkeit, den niedrigeren Wert unmittelbar bei Deklaration nachzuweisen oder entsprechende Änderungsanträge zu stellen.
RLT
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