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Steuerberater
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 30. Januar 2025 sein Urteil vom 24.10.2024 (Az. VI R 33/22) veröffentlicht und entschieden, dass ein Vollzeitstudium im Sinne des Einkommensteuergesetzes nur dann vorliegt, wenn die Studienordnung einen zeitlichen Aufwand erfordert, der einer Vollzeitbeschäftigung entspricht. Daraus ergibt sich, dass Studierende eines Teilzeitstudiums ihre Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen ansetzen können, während Vollzeitstudierende auf die Entfernungspauschale beschränkt sind.
Ein Steuerpflichtiger, der bereits ein abgeschlossenes Studium hatte, nahm an der Fernuniversität Hagen ein weiteres Studium auf. Er war dort als „Teilzeitstudent“ eingeschrieben und übte keine Erwerbstätigkeit aus. In seiner Steuererklärung machte er Fahrtkosten für Fahrten zur Universität nach Reisekostengrundsätzen geltend. Das Finanzamt erkannte jedoch nur die Entfernungspauschale an, da es das Studium als Vollzeitstudium wertete und die Universität als erste Tätigkeitsstätte betrachtete.
Der BFH wies die Revision des Finanzamts zurück und bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Maßgeblich für die steuerliche Einordnung sei nicht die tatsächliche Erwerbstätigkeit des Studierenden, sondern die Studienordnung. Da das Studium laut Fernuniversität einen wöchentlichen Aufwand von etwa 20 Stunden erforderte, handelte es sich um ein Teilzeitstudium. Folglich durfte der Kläger seine Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe ansetzen und war nicht auf die Entfernungspauschale beschränkt.
Wichtige Schlussfolgerungen:
Definition eines Vollzeitstudiums: Ein Studium gilt nur dann als Vollzeitstudium im steuerlichen Sinne, wenn die Studienordnung einen zeitlichen Aufwand von ca. 40 Stunden pro Woche vorsieht (analog zu einer BAföG-Förderung).
Fahrtkostenabzug: Studierende eines Teilzeitstudiums können ihre Fahrtkosten nach den Reisekostengrundsätzen (gefahrene Kilometer mit 0,30 €) geltend machen, während für Vollzeitstudierende nur die Entfernungspauschale greift.
Relevanz der Erwerbstätigkeit: Ob Studierende neben ihrem Studium arbeiten oder nicht, hat keinen Einfluss auf die steuerliche Einordnung. Maßgebend ist die Studienordnung.
RLT
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Dieses Urteil bietet Klarheit für Studierende, insbesondere an Fernuniversitäten, die ihr Studium in Teilzeit absolvieren oder berufsbegleitend zu studieren (sog. „Abend-Studium“). Es unterstreicht, dass die steuerliche Behandlung von Fahrtkosten im Wesentlichen von der Studienordnung abhängt.
Insbesondere für Studenten, die berufsbegleitend studieren, sollte der maximale Werbungskostenabzug berücksichtigt werden, da eine sofortige Verrechnung mit den Einkünften aus der Beschäftigung erfolgt.
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