• Von der Redaktion Daniel Eckert
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Bei Immobilien sind das Mieten. Doch was bei Häusern und Wohnungen geht, funktioniert auch bei Wertpapieren. Die „Früchte“ sind hier Dividenden, Zinsen und Ausschüttungen.

 

So ungelenk das Wort „Nießbrauch“ klingen mag, es erlaubt höchst elegante Lösungen für die Weitergabe von Vermögen in Familien. Gerade bei Aktien, Fonds und ETFs ist das heute sehr relevant. Denn laut Boston Consulting Group (BCG) ist das Finanzvermögen der Bundesbürger 2025 auf einen Rekordstand von 12,4 Billionen Dollar (etwa 10,7 Billionen Euro) geklettert.

Die Experten zählten für Deutschland 774.000 Personen mit einem Finanzvermögen von mindestens einer Million Dollar, Immobilien ausdrücklich nicht eingerechnet. Viele der Depotinhaber sind in einem Alter, in dem sie sich über den Vermögenstransfer an die nächste Generation Gedanken machen. Der sollte möglichst steuerschonend erfolgen.

 

Genau hier kommt der Nießbrauch ins Spiel. „Ein Nießbrauch-Depot ist wie eine aufgeteilte Schenkung“, sagt Leandro F. Barulli, Wealth Manager bei TOP Vermögen in Starnberg. Das Eigentum der Wertpapiere wird bereits auf die nächste Generation übertragen, während Dividenden oder Zinsen zunächst noch beim Schenkenden verbleiben.

 

Praktisch ist das vor allem ein Instrument der vorweggenommenen Erbfolge: Eltern oder Großeltern können Wohlstand früh übertragen, ohne auf laufende Erträge verzichten zu müssen.

 

Vermögen an Kinder übertragen

 

Die Ersparnis kann beträchtlich sein. Kinder können von jedem Elternteil alle zehn Jahre 400.000 Euro steuerfrei erhalten, Enkel 200.000 Euro. Bei größeren Vermögen sind diese Freibeträge schnell ausgeschöpft. Beim Nießbrauch wird jedoch der Kapitalwert des vorbehaltenen Ertragsrechts vom Schenkungswert abgezogen. Dadurch sinkt der steuerliche Wert der Schenkung.

 

Thomas Gundermann, Vermögensverwalter bei Taunus Investments in Bad Homburg, formuliert die Grundregel: „Je jünger der Schenker, desto größer der steuerliche Vorteil des Nießbrauchdepots.“

 

Eine Beispielrechnung verdeutlicht den Effekt. Ein Vater, 60 Jahre alt, möchte seiner Tochter ein Wertpapierdepot im Wert von 800.000 Euro übertragen. Ohne Nießbrauch wäre nach Abzug des Freibetrags von 400.000 Euro noch ein steuerpflichtiger Erwerb von 400.000 Euro übrig. Bei einem Steuersatz von ­­15 Prozent fielen 60.000 Euro Schenkungsteuer an.

 

Anders sieht es aus, wenn sich der Vater den Nießbrauch vorbehält. Bei vier Prozent laufenden Erträgen wirft das Depot 32.000 Euro brutto im Jahr ab. Multipliziert mit dem maßgeblichen Bewertungsfaktor (Vervielfältiger) für einen 60-jährigen Mann ergibt sich ein Kapitalwert des Nießbrauchs von rund 410.000 Euro. Der steuerliche Erwerb der Tochter sinkt dadurch auf rund 390.000 Euro – und fällt unter den Freibetrag.

 

Die Schenkungsteuer beträgt in dem Beispiel null Euro. Selbst wenn man zusätzliche Beratungs-, Vertrags- und Verwaltungskosten mit rund 11.700 Euro ansetzt, bleibt ein rechnerischer Vorteil von gut 48.000 Euro.

 

Das ist kein Einkommensteuertrick. Die laufenden Erträge bleiben steuerpflichtig, nur eben beim Vater. Der zentrale Hebel liegt bei der Schenkungsteuer. Das Depot arbeitet weiter, die Dividenden fließen weiter an die ältere Generation, doch der künftige Wertzuwachs kommt bereits der Tochter zugute.

 

Substanz verschenken, nicht das Einkommen

 

„Der Schenker gibt nichts auf, was er zum Leben braucht“, sagt Markus Schultes von der UNIKAT Vermögensverwaltung in Mannheim. Man verschenke die Substanz, nicht das Einkommen.

 

Neben dem Steuereffekt sieht der Experte noch einen psychologischen Vorteil. Die nächste Generation werde behutsam an die Geldanlage herangeführt; das Kapital lande nicht über Nacht auf dem Konto eines jungen Erwachsenen, der mit großer Freiheit womöglich überfordert wäre.

 

Diese Mischung macht das Instrument für bestimmte Familien attraktiv. Es eignet sich vor allem für Eltern oder Großeltern, die größere liquide Vermögen besitzen, die Freibeträge frühzeitig nutzen möchten und dennoch auf regelmäßige Ausschüttungen angewiesen sind.

 

Julia Hellfeuer, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht bei CHP in München, spricht von einer Verbindung aus Vermögensübertragung und Versorgungssicherung. „Der künftige Wertzuwachs am Depot entsteht direkt bei den Kindern oder Enkelkindern“, sagt sie. Gleichzeitig bleibe die ältere Generation weiterhin abgesichert.

 

Nicht jedes Depot passt gleich gut. Geeignet sind vor allem Wertpapiere, die laufende Erträge abwerfen: Dividendenaktien, ausschüttende Fonds und ETFs, Anleihen mit Zinszahlungen. Weniger passend sind reine Wachstumsaktien oder thesaurierende Fonds, bei denen der Ertrag nicht oder nur schwer laufend zugeordnet werden kann.

 

Gundermann nennt Dividenden-Aristokraten mit stabilem Geschäftsmodell und verlässlichen Ausschüttungen als mögliche Kandidaten. Schultes bringt es auf den Punkt: Dividenden und Zinsen gehören dem Schenker, realisierte Kursgewinne dem Beschenkten.

 

Eine Standardlösung für jeden ETF-Sparer ist das Nießbrauch-Depot damit nicht. Wer 50.000 oder 100.000 Euro an die Kinder übertragen will, fährt mit einer einfachen Schenkung meist besser. Die Geldmanager sehen den sinnvollen Einsatz eher ab einem mittleren bis hohen sechsstelligen Depot.

 

Barulli verweist darauf, dass die juristischen und administrativen Kosten bei kleineren Depots den Nutzen schnell aufzehren. Hellfeuer berichtet aus der Praxis, dass häufig ab Volumina von 300.000 bis 500.000 Euro über eine solche Struktur nachgedacht werde. Auch Gundermann hält 400.000 Euro für eine sinnvolle Untergrenze.

 

Auch die Bank muss mitspielen

 

Nicht jeder Broker kann Eigentum, Ertragsberechtigung und Steuerreporting sauber trennen. In der Praxis kommen eher spezialisierte Privatbanken, Vermögensverwalterbanken, einzelne Großbanken, Sparkassen oder Volksbanken infrage. Reine Online-Broker tun sich mit solchen Sonderkonstruktionen schwer.

 

Der größte Fehler wäre jedoch, das Nießbrauch-Depot als simple 08/15-Lösung zu verstehen. „Der schwierigste Punkt ist die saubere vertragliche und steuerliche Umsetzung“, merkt Barulli an. Der Nießbrauch müsse rechtlich eindeutig geregelt sein, sonst drohten Streitigkeiten zwischen Schenker, Beschenktem, Bank und Finanzamt.

 

Hellfeuer warnt ebenfalls vor zu viel Lässigkeit: „Die Konstruktion ist deutlich anspruchsvoller, als es auf den ersten Blick erscheint.“ Die Finanzverwaltung prüfe genau, ob Eigentum und Ertragsberechtigung tatsächlich getrennt wurden.

 

Wichtig sind klare Regeln: Wer darf Wertpapiere verkaufen? Wer entscheidet über Umschichtungen? Was geschieht bei Insolvenz, Scheidung, Vorversterben oder familiärem Streit? Welche Rückfallklauseln sind sinnvoll, ohne dass das Finanzamt die Schenkung als bloße Scheinübertragung wertet?

 

„Die Gestaltung darf nicht den Eindruck erwecken, dass das Vermögen wirtschaftlich überhaupt nicht übertragen wurde“, betont Hellfeuer. Je stärker der Schenker sämtliche Kontrollrechte behalte, desto größer werde das Risiko, dass steuerliche Ziele gefährdet würden.

 

Hinzu kommt der Faktor Zeit. Verstirbt der Schenker zu früh, kann der steuerliche Vorteil nach den Regeln des Bewertungsgesetzes nachträglich korrigiert werden. Schultes warnt daher: „Ein Nießbrauch-Depot ist nichts für die letzte Minute.“ Sein Prinzip lautet deshalb: je früher, desto besser. Wer Vermögen ohnehin übertragen will, sollte nicht warten, bis Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Erbstreit den Handlungsspielraum verkleinern.

Quelle

Daniel Eckert
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