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Mit einem Kommentar von Stefan Lenz
CBAM

Betroffen sind derzeit insbesondere Waren aus den Bereichen Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Wasserstoff und Strom.

 

Für viele Unternehmen besonders wichtig: CBAM greift grundsätzlich erst, wenn kumulativ mehr als 50 Tonnen der erfassten Waren pro Kalenderjahr eingeführt werden. Strom und Wasserstoff sind von dieser Erleichterung ausgenommen.

 

Die eigentliche Herausforderung liegt häufig nicht in der Erklärungspflicht, sondern in der Beschaffung belastbarer Emissionsdaten. Diese müssen regelmäßig vom ausländischen Hersteller bereitgestellt werden. Fehlen verifizierte Herstellerdaten, kommen gesetzlich vorgegebene Standardwerte zur Anwendung. Diese können über den tatsächlichen Emissionen liegen und dadurch höhere CBAM-Kosten auslösen.

 

Betroffene Unternehmen benötigen den Status als zugelassener CBAM-Anmelder, müssen ihre Einfuhr- und Emissionsdaten fortlaufend erfassen und jährlich eine CBAM-Erklärung abgeben. Die erste jährliche CBAM-Erklärung für Einfuhren des Jahres 2026 ist bis zum 30. September 2027 einzureichen. Grundlage hierfür sind unter anderem die im Laufe des Jahres zu erfassenden Einfuhr- und Emissionsdaten.

 

Eine Besonderheit betrifft den Erwerbszeitpunkt: CBAM-Zertifikate für Einfuhren des Jahres 2026 können erst ab Februar 2027 erworben werden. Unternehmen können die Zertifikate für das gesamte Jahr 2026 daher erst im Folgejahr erwerben. Gleichzeitig beginnen bereits die laufenden Verpflichtungen für die Einfuhren des Jahres 2027.

 

Die Kosten eines CBAM-Zertifikats orientieren sich am Europäischen Emissionshandelssystem. Für Einfuhren des zweiten Quartals 2026 beträgt der von der EU-Kommission veröffentlichte Preis 75,28 Euro je Tonne CO₂e. Für jedes Quartal des Jahres 2026 wird ein eigener Preis festgelegt.

 

Die wirtschaftlichen Auswirkungen können daher bereits bei vergleichsweise geringen Importmengen wesentlich sein.

 

CBAM entwickelt sich damit von einer reinen Berichtspflicht zu einem erheblichen Kosten- und Compliance-Faktor.

CBAM kann auch die Lieferfähigkeit betreffen

Unternehmen, die nicht über den erforderlichen Status als zugelassener CBAM-Anmelder verfügen, dürfen betroffene Waren grundsätzlich nicht in das Zollgebiet der Europäischen Union einführen. CBAM ist damit nicht nur ein Kosten- und Compliance-Thema, sondern kann sich unmittelbar auf die Beschaffung und Lieferfähigkeit auswirken.

 

Bilanz und Liquidität im Blick behalten

Neben den zoll- und umweltrechtlichen Anforderungen gewinnt CBAM auch für die handelsrechtliche und steuerliche Rechnungslegung an Bedeutung. Zu prüfen sind insbesondere die bilanzielle Abbildung der Abgabeverpflichtung und der erworbenen CBAM-Zertifikate sowie mögliche Auswirkungen auf die Bewertung importierter Vorräte, Ergebnisplanung und Liquiditätssteuerung.

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