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Jan Möller
Mit einem Kommentar von Jan Möller
Immobile Grundbesitz

Da die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG elementarer Bestandteil für die Steuerplanung einer vermögensverwaltenden Immobiliengesellschaft ist, hat das Urteil eine hohe Relevanz für die Praxis. Die nunmehr vorherrschende Klarheit ist zu begrüßen.

 

Hintergrund des Urteils

Im entschiedenen Fall hatte eine GmbH im Jahr 2016 ihr einziges Grundstück bereits “zu Beginn des 31.12.” veräußert, wodurch die Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes vor Ablauf des Erhebungszeitraums endete. Das Finanzamt versagte daher die erweiterte Kürzung, da das Ausschließlichkeitserfordernis nicht erfüllt war. Eine zeitanteilige Gewährung der Kürzung kommt nicht in Betracht.

 

Der BFH bestätigte diese Sichtweise: Um die erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen zu können, muss die Gesellschaft während des gesamten Erhebungszeitraums ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen. Bereits eine Veräußerung vor Ablauf des 31.12. führt zum Ausschluss der Begünstigung. Eine “technisch bedingte” Ausnahme wird bei einer Veräußerung zum 31.12., 23:59 Uhr, zugelassen (BFH-Urteil vom 11.08.2004 – I R 89/03, BStBl II 2004).

Quelle

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