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BFH-Urteil vom 17. Oktober 2024 (III R 1/23): Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes vor Ablauf des Erhebungszeitraums. Am 23. Januar 2025 hat der Bundesfinanzhof (BFH) sein Urteil vom 17. Oktober 2024 veröffentlicht. Der BFH hat entschieden, dass eine Kapitalgesellschaft die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht in Anspruch nehmen kann, wenn sie ihren gesamten Grundbesitz vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert.
Da die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG elementarer Bestandteil für die Steuerplanung einer vermögensverwaltenden Immobiliengesellschaft ist, hat das Urteil eine hohe Relevanz für die Praxis. Die nunmehr vorherrschende Klarheit ist zu begrüßen.
Hintergrund des Urteils
Im entschiedenen Fall hatte eine GmbH im Jahr 2016 ihr einziges Grundstück bereits “zu Beginn des 31.12.” veräußert, wodurch die Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes vor Ablauf des Erhebungszeitraums endete. Das Finanzamt versagte daher die erweiterte Kürzung, da das Ausschließlichkeitserfordernis nicht erfüllt war. Eine zeitanteilige Gewährung der Kürzung kommt nicht in Betracht.
Der BFH bestätigte diese Sichtweise: Um die erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen zu können, muss die Gesellschaft während des gesamten Erhebungszeitraums ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen. Bereits eine Veräußerung vor Ablauf des 31.12. führt zum Ausschluss der Begünstigung. Eine “technisch bedingte” Ausnahme wird bei einer Veräußerung zum 31.12., 23:59 Uhr, zugelassen (BFH-Urteil vom 11.08.2004 – I R 89/03, BStBl II 2004).
RLT
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Das Urteil verdeutlicht, wie entscheidend die Einhaltung der zeitlichen und inhaltlichen Voraussetzungen der erweiterten Kürzung ist. Unternehmen, die Grundstücke verwalten und steuerliche Vorteile aus der erweiterten Kürzung ziehen möchten, sollten geplante Veräußerungen sorgfältig prüfen und steuerliche Beratung einholen, um den Status als grundstücksverwaltendes Unternehmen nicht zu gefährden.
Insbesondere die Veräußerung der einzigen oder letzten Immobilie kann umfangreiche stille Reserven aufdecken und zu einer ungeplanten und umfangreichen Steuerbelastung führen.
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