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Jan Möller
Mit einem Kommentar von Jan Möller
Konzernabschlusskosten Holding

Entscheidungsfall

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin aufgrund der versäumten Frist zur Revisionsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Zudem ist umstritten, ob die bei einer Holdinggesellschaft entstandenen Konzernabschlusskosten im Sinne von § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den dem Teileinkünfteverfahren unterliegenden Beteiligungserträgen stehen, sodass diese nur anteilig als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.

 

Hintergrund der Regelung

Nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG können Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den nach § 3 Nr. 40 EStG steuerbegünstigten Einnahmen stehen unabhängig vom Veranlagungszeitraum, in dem diese Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen erzielt werden, nur zu 60 % bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden. Voraussetzung für eine Begünstigung ist, dass an der Personengesellschaft natürliche Personen beteiligt sind, die mit ihren Gewinnanteilen der Besteuerung mit Einkommensteuer unterliegen.

 

Der BFH gewährte der Klägerin zwar die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die wir hier nicht weiter aufgreifen möchten und hat im Übrigen die Klage als unbegründet zurückgewiesen und die Entscheidung des FG Köln vom 25. August 2022 (Az. 3 K 999/20) bestätigt.

 

Im vorliegenden Fall erkannte der BFH darauf, dass die Holding-GmbH & Co. KG ausschließlich Einnahmen erzielt hat, die dem Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG unterliegen. Die Feststellung des wirtschaftlichen Zusammenhangs der Kosten mit den Einnahmen wurde auf dieser Basis bejaht, da die Klägerin keinen Gegenbeweis angetreten ist.

 

Über den Urteilsfall hinaus hat der BFH auch Stellung für den Fall bezogen, dass ein Steuerpflichtiger in ähnlicher Konstellation auch teilweise voll steuerpflichtige Einnahmen erzielt. Besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit mehreren, zum Teil voll steuerpflichtigen und zum Teil nach § 3 Nr. 40 EStG teilweise steuerbefreiten Einnahmen, und wurde der angefallene Aufwand nicht vorrangig durch eine der beiden Einnahmearten ausgelöst, ist er anteilig und im Rahmen einer wertenden Betrachtung entsprechend dem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt des Gesamtvorgangs aufzuteilen.

Quelle

RLT

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