CISA
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Steuerberater
Bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, deren Tätigkeit ausschließlich darauf ausgerichtet ist, einen Anteil an einer Kapitalgesellschaft zu halten, um daraus Dividendeneinnahmen zu erzielen, die gemäß § 3 Nr. 40 EStG teilweise steuerfrei sind, besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen laufenden Verwaltungs- und Konzernabschlusskosten und den teilweise steuerbefreiten Einnahmen im Sinne von § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG (BFH, Urteil v. 27.11.2024 - IV R 25/22; veröffentlicht am 30.01.2025).
Entscheidungsfall
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin aufgrund der versäumten Frist zur Revisionsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Zudem ist umstritten, ob die bei einer Holdinggesellschaft entstandenen Konzernabschlusskosten im Sinne von § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den dem Teileinkünfteverfahren unterliegenden Beteiligungserträgen stehen, sodass diese nur anteilig als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.
Hintergrund der Regelung
Nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG können Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den nach § 3 Nr. 40 EStG steuerbegünstigten Einnahmen stehen unabhängig vom Veranlagungszeitraum, in dem diese Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen erzielt werden, nur zu 60 % bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden. Voraussetzung für eine Begünstigung ist, dass an der Personengesellschaft natürliche Personen beteiligt sind, die mit ihren Gewinnanteilen der Besteuerung mit Einkommensteuer unterliegen.
Der BFH gewährte der Klägerin zwar die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die wir hier nicht weiter aufgreifen möchten und hat im Übrigen die Klage als unbegründet zurückgewiesen und die Entscheidung des FG Köln vom 25. August 2022 (Az. 3 K 999/20) bestätigt.
Im vorliegenden Fall erkannte der BFH darauf, dass die Holding-GmbH & Co. KG ausschließlich Einnahmen erzielt hat, die dem Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG unterliegen. Die Feststellung des wirtschaftlichen Zusammenhangs der Kosten mit den Einnahmen wurde auf dieser Basis bejaht, da die Klägerin keinen Gegenbeweis angetreten ist.
Über den Urteilsfall hinaus hat der BFH auch Stellung für den Fall bezogen, dass ein Steuerpflichtiger in ähnlicher Konstellation auch teilweise voll steuerpflichtige Einnahmen erzielt. Besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit mehreren, zum Teil voll steuerpflichtigen und zum Teil nach § 3 Nr. 40 EStG teilweise steuerbefreiten Einnahmen, und wurde der angefallene Aufwand nicht vorrangig durch eine der beiden Einnahmearten ausgelöst, ist er anteilig und im Rahmen einer wertenden Betrachtung entsprechend dem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt des Gesamtvorgangs aufzuteilen.
RLT
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Die durch den BFH entschiedene Fallgestaltung zeigt die Komplexität von Personengesellschaftsstrukturen auf. Für die Entscheidung einer Teilabzugsfähigkeit von Aufwendungen ist einerseits auf das Beteiligungsportfolio, sprich auf die Tochtergesellschaften der Holding und zugleich auf die Gesellschafterebene zu achten. Auf die isolierte Geschäftstätigkeit der Gesellschaft selbst kommt es nicht an, was einer konsequenten Beachtung des steuerlichen Transparenzprinzips Rechnung trägt.
Soweit Kapitalgesellschaften Mitunternehmer der Holding-GmbH sind, bleibt es beim vollen und tatsächlichen Betriebsausgabenabzug, da die auf die Beteiligungsquote der Kapitalgesellschaft bezogenen Einnahmen und Aufwendungen nach dem Regime des § 8b KStG zu behandeln sind und die Hinzurechnung von Betriebsausgaben durch die pauschale Hinzurechnung von 5% der Einnahmen nach § 8b Abs. 5 KStG gelöst werden.
In eindeutigen Fällen, in denen nur natürliche Personen Mitunternehmer einer Holding-GmbH & Co. KG und ausschließlich steuerbegünstigte Einnahmen aus Gewinnausschüttungen erzielt werden, hat der BFH die Rechtsfolgen nunmehr bestätigt und Klarheit geschaffen. Er hat jedoch auch klargestellt, dass es in sog. „Mischfällen“ auf die Motivation und Argumentation der Steuerpflichtigen ankommt.
Gern unterstützen wir Sie bei der Strukturierung Ihrer Holding-Gesellschaft, um die Abzugsfähigkeit der Betriebsausgaben zu sichern und die Zulässigkeit nicht dadurch zu verlieren, dass die Gründe nicht hinreichend stichhaltig vorgetragen werden.
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