GmbH in der Krise – Nur der „richtige“ Rangrücktritt stärkt Gesellschaft und Gesellschafter

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In Krisenzeiten der GmbH sollte auch immer eine etwaige Insolvenzantragspflicht geprüft werden. Diese Insolvenzantragspflicht ist zurzeit durch Änderungen des COVInsAG in zahlreichen Fällen bis zum 30. April 2021 ausgesetzt. Vor dem Auslaufen dieser Frist sollte eine etwaige Überschuldung der GmbH und somit eine etwaige Insolvenzantragspflicht nach dem 30. April 2021 überprüft werden.

Eine Möglichkeit zur Finanzierung einer Kapitalgesellschaft stellt die Darlehensgewährung eines Gesellschafters an seine Gesellschaft dar. Befindet sich die Gesellschaft jedoch in der Krise, ist die Gewährung eines Gesellschafterdarlehens nicht zu empfehlen. In diesem Fall ist das Darlehen als Verbindlichkeit in der insolvenzrechtlichen Überschuldungsbilanz der Gesellschaft zu passivieren und kann eine Überschuldung im Sinne der Insolvenzordnung (InsO) herbeiführen. Letzteres liegt gemäß
§ 19 Abs. 2 S. 1 InsO immer dann vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und eine Unternehmensfortführung nicht überwiegend wahrscheinlich ist.

Eine insolvenzrechtliche Überschuldung kann aber durch einen Forderungsverzicht oder eine Rangrücktrittsvereinbarung vermieden werden. Bei einer Gesellschaft in der Krise ist Letzteres dem Forderungsverzicht vorzuziehen. Denn mit dem Verzicht auf die Darlehensforderung durch den Gesellschafter geht eine Ausbuchung der Darlehensverbindlichkeit einher, die bei der Gesellschaft einen steuerpflichtigen Ertrag nach sich zieht. Eine „richtig formulierte“ Rangrücktrittserklärung führt hingegen dazu, dass nach § 19 Abs. 2 S. 2 InsO die Darlehensforderung bzw. -verbindlichkeit im Rahmen einer insolvenzrechtlichen Überschuldungsprüfung nicht bei den Verbindlichkeiten im Sinne des § 19 Abs. 2 S. 1 InsO zu berücksichtigen ist. In der Steuerbilanz wird die Darlehensverbindlichkeit weiterhin passiviert, so dass kein steuerpflichtiger Ertrag infolge einer Ausbuchung der Verbindlichkeit entsteht.

Diese Rechtsfolgen treten jedoch nur ein, wenn in der Rangrücktrittsvereinbarung eine Regelung zur „Tilgung aus dem sonstigen freien Vermögen“ existiert. Auch in den Fällen, wenn gar kein freies Vermögen vorhanden ist oder auch in Zukunft kein freies Vermögen geschaffen werden kann, vermeidet die Bezugnahme auf das sonstige freie Vermögen in der Rangrücktrittserklärung eine ertragswirksame und somit steuerpflichtige Ausbuchung der Darlehensverbindlichkeit. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 19. August 2020 (Az.: XI R 32/18) bestätigt.

Fehlt es jedoch in der Rangrücktrittsvereinbarung an einer Bezugnahme auf das sonstige freie Vermögen, so nimmt die ständige Rechtsprechung grundsätzlich eine erfolgswirksame Ausbuchung der Darlehensverbindlichkeit an.

Dies verdeutlicht, dass eine richtige Formulierung einer Rangrücktrittsvereinbarung für Gesellschafterdarlehen unentbehrlich ist und im Hinblick auf das Ende der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung am 30. April 2021 an Bedeutung gewinnt.

Wenn Sie Fragen zu dem genannten Thema haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. (Dil/KSc)