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Aus Sicht der steuerlich begünstigten Körperschaften (zu denen beispielsweise gemeinnützige Organisationen zählen), stellt insbesondere die Erzielung von Sponsoring-Einnahmen – zum Zwecke der Finanzierung ihrer gemeinnützigen Tätigkeit – einen unabdingbaren Bestandteil dar. Somit gehört die Gewinnung von Sponsoren für jene Körperschaften zu einem essenziellen Aufgabenbereich des operativen Geschäfts. Hinsichtlich der steuerlichen Einordnung dieser Einnahmen gilt es zwischen den ertragsteuerlichen und umsatzsteuerlichen Auswirkungen zu unterscheiden.
I. Ertragsteuerliche Einordnung der Sponsoring-Einnahmen
Gem. der Finanzverwaltung ist der Begriff des Sponsorings wie folgt definiert: „Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/ oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden“ (AEAO Nr. 8 zu § 64 AO).
Die daraus resultierenden Einnahmen können bei der o. g. Körperschaft im ideellen Bereich und/ oder im Bereich der Vermögensverwaltung oder im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb liegen. Hierzu ist anzumerken, dass im ideellen und im Bereich der Vermögensverwaltung die Einnahmen – im Gegensatz zu jenen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb – von der Ertragssteuer befreit sind.
Gem. § 64 Abs. 3 AO findet diese Versteuerung der Einnahmen erst ab einem Gesamtbetrag in Höhe von 45.000,00 EUR pro Veranlagungszeitraum Anwendung. Zusätzlich profitieren steuerbegünstigte Körperschaften nach den §§ 24 KStG und 11 GewStG von einem jeweiligen jährlichen Freibetrag von 5.000,00 EUR bezüglich der Körperschaft- und Gewerbesteuer.
Eine Abgrenzung der o. g. Sphären ist dementsprechend von großer Bedeutung und lässt sich oft nur durch eine Einzelfallbetrachtung ableiten.
Grundsätzlich liegt ein sog. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nicht vor, insofern keine aktive Werbeleistung für die Vereinnahmung der Gelder erbracht wird. Dies ist der Fall, wenn der Sponsor nur den Namen bzw. das Logo der steuerbegünstigten Körperschaft zu Werbezwecken benutzen darf. Der Sponsor verfolgt dann lediglich eigene Werbezwecke mit der Rechtegewährung der steuerbegünstigten Körperschaft (AEAO Nr. 10 zu § 64 AO). Unter diesen Gegebenheiten liegt eine Einnahme im Bereich der Vermögensverwaltung vor. Etwas anderes gilt, wenn die Körperschaft an den Werbemaßnahmen mitwirkt. Dann würde ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegen.
Eine bloße Erwähnung (Hinweis) auf den Sponsoren durch die steuerbegünstigte Körperschaft erfüllt – sofern keine besondere Hervorhebung erfolgt – nicht die Tatbestandsvoraussetzungen für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (AEAO Nr. 10 zu § 64 AO). Unter eine aktive Mitwirkung an den Werbemaßnahmen durch eine steuerbegünstigte Körperschaft fallen folgende Fälle:
Im o. g. Fall einer Ausweisung auf der Website, würde die reine Darstellung des Logos ohne Verlinkung nicht als aktive Werbeleistung zählen und zu einer Einordnung der Einnahmen im ideellen Bereich führen.
Bezüglich der Einordnung in den sog. wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist anzumerken, dass im Zusammenhang mit Einnahmen aus Sponsoring kein Zweckbetrieb nach den §§ 65 bis 68 AO vorliegt (AEAO Nr. 11 zu § 64 AO). Jedoch besteht ein Wahlrecht gem. § 64 Abs. 6 AO zur ermäßigten Besteuerung. Als konkretes Beispiel hierbei dient die Erzielung von Einnahmen aus Werbeaktionen im Rahmen von sportlichen Veranstaltungen. In einem solchen Fall würden die Einnahmen nach § 64 Abs. 6 AO einer Besteuerung in Höhe von 15% unterliegen. Gerade in Fällen, bei denen den Sponsoring-Einnahmen keine hohen Betriebsausgaben gegenüberstehen, ist dies steuerlich vorteilhaft.
II. Umsatzsteuerliche Einordnung der Sponsoring-Einnahmen
Grundsätzlich ist anzumerken, dass aus umsatzsteuerlicher Sicht eine mehrstufige Prüfung der Sponsoring-Einnahmen erforderlich ist. Als Erstes ist zu prüfen, ob ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch zwischen der steuerbegünstigten Körperschaft und dem Sponsor besteht. Dies ist der Fall, insofern die steuerbegünstigte Körperschaft bezüglich der Einnahmen eine Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne erbringt.
Um eine Leistung handelt es sich in dem Kontext, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft aktiv an Werbemaßnahmen mitwirkt. Hierzu führt die Finanzverwaltung folgendes aus: „Weist der Empfänger von Zuwendungen aus einem Sponsoringvertrag auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seiner Internetseite oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch den Sponsor lediglich hin, erbringt er insoweit keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logo des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen Internetseiten, erfolgen“ (BMF 13.11.12, BStBI I 1169).
An dieser Einordnung ist zu erkennen, dass die umsatzsteuerliche Einordnung sich stark an der ertragsteuerlichen Handhabung orientiert.
Insofern eine aktive Mitwirkung an Werbemaßnahmen seitens der steuerbegünstigten Körperschaft vorliegt und demnach ein Leistungsaustausch samt Umsatzsteuerbarkeit einschließlich Steuerpflicht zu bejahen ist, muss noch geprüft werden, unter welchen Steuersatz die Einnahmen fallen. Hierzu ist zu benennen, dass grundsätzlich bei einer steuerbegünstigten Tätigkeit gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG ein Steuersatz in Höhe von 7% angewendet wird. Allerdings gilt das nicht für Leistungen, welche einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind. Zusätzlich erfordern entsprechende Einnahmen im Bereich der Vermögensverwaltung eine Einzelfallbetrachtung.
III. Fazit
Für steuerbegünstigte Körperschaften wird die steuerliche Behandlung von Sponsoring-Einnahmen einer hervorgehobenen Bedeutung hinsichtlich zukünftig aufkommender Fragestellungen bezüglich der umsatzsteuerlichen Behandlung, Rücklagenbildung, Mittelverwendung o. Ä. beigemessen. Demnach ist zu empfehlen, dass bestehende und zukünftige Sponsoring-Vereinbarungen ausführlich überprüft bzw. gestaltet werden, um potenzielle steuermindernde Effekte – durch gezielte Vertragsgestaltung – erzielen zu können. Hierzu ist es möglich, dass vereinbarte Leistungselemente individuell bewertet und vergütet werden.
Bei Fragen zu diesem Thema sprechen Sie uns gerne an. (Dil/DOE)