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Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein höherer Ansatz einer Verbindlichkeit aus einem Fremdwährungsdarlehen (sogenannte Teilwertzuschreibung) dann zulässig ist, wenn der Wert in Euro gegenüber der jeweiligen Fremdwährung aufgrund einer fundamentalen Änderung der wirtschaftlichen oder währungspolitischen Daten der beteiligten Währungsräume gesunken ist (vgl. BFH vom 10. Juni 2021, IV R 18/18, DStR 21, S. 2518)
Im dem vom Bundesfinanzhof zu beurteilendem Fall hatte eine GmbH & Co. KG im Jahr 1999 ein Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken zu einem Umrechnungskurs von 1,61 CHF/EUR aufgenommen. Dabei legte die Gesellschaft in ihrer Handelsbilanz für das Jahr 2010 bei der Bewertung des Darlehens einen Wechselkurs von 1,24645 CHF/EUR zugrunde. Die Handelsbilanz wurde an die steuerlichen Vorschriften angepasst. Die Teilwertzuschreibung wurde durch das zuständige Finanzamt jedoch nicht anerkannt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sind Verbindlichkeiten, die in einer anderen Währung als in Euro zu erfüllen sind, in der Steuerbilanz nur dann mit einem höheren Wert als dem Wert im Zeitpunkt ihrer Begründung auszuweisen, wenn die zum jeweiligen Bilanzstichtag aufgetretenen Wechselkursänderungen voraussichtlich von Dauer sind. Dies ist bei langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeit in der Regel zu verneinen, da bei diesen grundsätzlich angenommen werden kann, dass sich die Wertunterschiede bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehens wieder ausgeglichen haben werden (vgl. BFH vom 23. April 2009, IV R 62/06, BStBl. I 09, S. 778).
Sofern jedoch Tatsachen vorliegen, die eine dauerhafte Änderung der Wechselkurse begründen, so kann dies eine Teilwertzuschreibung auch bei langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten rechtfertigen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich die Verhältnisse zwischen den betroffenen Währungsräumen aus der Sicht des Bilanzstichtages so außerordentlich und nachhaltig verändert haben, dass nicht angenommen werden kann, dass sich der Wechselkurs ohne Weiteres bis zum Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit wieder einstellt. Eine voraussichtlich dauerhafte Wertänderung ist vor allem nach Auffassung des Bundesfinanzhofes anzunehmen, wenn sich die Währungsdaten zwischen dem Euro und der jeweiligen Fremdwährung so fundamental ändern, wie dies zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2010 aufgrund der europäischen Staatsschuldenkrise der Fall war.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes war eine derartige fundamentale Änderung der wirtschaftlichen und währungspolitischen Daten der beteiligten Wirtschaftsräume im vorliegenden Fall zu bejahen und somit eine Teilwertzuschreibung aufgrund voraussichtlich dauernder Werterhöhung der Verbindlichkeiten aus Fremdwährungsdarlehen berechtigt. Voraussetzung sei, dass eine nationale Notenbank die Absicht äußere, Stützungskäufe zu tätigen, um einen bestimmten Wechselkurs der Fremdwährung zu sichern, ohne dabei eine zeitliche Befristung vorzusehen. Aufgrund der Finanzkrise stieg der Kurs des Schweizer Franken gegenüber dem Euro um ca. 30 %. Daraufhin sah sich die Schweizer Nationalbank am 6. September 2011 gezwungen, den Mindestkurs von 1,20 CHF/EUR festzusetzen. Zudem wurde seitens der Schweizer Nationalbank erklärt, dass diese alle möglichen Maßnahmen ergreifen würde, um diesen Kurs beizubehalten. Eine zeitliche Beschränkung des Vorgehens war dabei nicht vorgesehen.
Daneben stellt der Bundesfinanzhof fest, dass Kursschwankungen allein, die die Grenze von 20 % bzw. 10 % an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen überschreiten, nicht zu einer Teilwertzuschreibung bzw. Teilwertabschreibung berechtigen, wenn diese nur auf die Entwicklungen am Markt zurückzuführen sind, ohne dass die betreffende Notenbank entsprechend eingegriffen hat.
Folge des Urteils des Bundesfinanzhofes ist, dass zum Bilanzstichtag die aktuellen Daten der Bewertung der etwaigen Fremdwährungsverbindlichkeiten als wertbegründende Tatsachen zugrunde zu legen sind, unabhängig von der weiteren späteren Kursentwicklung. Somit ist eine Teilwertzuschreibung zulässig und begründet, sofern – wie im Urteilsfall vorliegend – die Wechselkursänderung auf längerfristig angelegten Maßnahmen der betreffenden Notenbank beruhen, die am Bilanzstichtag vorlagen. Für die Praxis bleibt es also beim Grundsatz des BFH-Urteils vom 23. April 2009, IV R 62/06, es sei denn fundamentale Änderung der wirtschaftlichen und währungspolitischen Daten der beteiligten Wirtschaftsräume liegen nachweislich vor.
Bei Fragen zu diesem Thema sprechen Sie uns gerne an. (YHE/PAW)