Zuflussprinzip bei umsatzsteuerlichen Einnahmen: Buchungstag statt Wertstellungstag maßgeblich

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Die Zuordnung von geleisteten und vereinnahmten Zahlungen um den Jahreswechsel eines jeden Jahres ist für Zwecke der Einkommensteuer unter Beachtung des § 11 EStG ein bekanntes Problemfeld. Auch in umsatzsteuerlicher Hinsicht kann die Zuordnung von vereinnahmten Zahlungen über den Jahreswechsel streitig sein, beispielsweise wenn Honorare eines Ist-Versteuerers vom Auftraggeber kurz vor dem Jahreswechsel überwiesen werden.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in einem aktuellen Urteil (17.5.22, 5 K 5133/21) entschieden, dass bei der Versteuerung nicht der Wertstellungstag, sondern der Buchungstag maßgeblich ist.

Konkret ging es um die Frage, ob der Kläger umsatzsteuerpflichtige Umsätze, bei denen die Wertstellung von Rechnungsbeträgen am
31. Dezember 2019 erfolgte, dem Jahr 2019 oder 2020 (dem Jahr des Buchungstags) zuordnen muss. Das Gericht folgte der Argumentation des Klägers und erklärte, dass die Umsätze erst am Tag der Buchung auf dem Konto des Empfängers als vereinnahmt gelten, da diese erst am 2. Januar 2020 gebucht worden sind und vor diesem Zeitpunkt rein buchungstechnisch das Geld auf dem Konto noch nicht ersichtlich zugeflossen und zumindest faktisch damit nicht verfügbar ist. Die Revision wurde jedoch zugelassen.

Auch § 675t Abs. 1 S. 1 BGB unterstreicht diesen Sachverhalt. Danach ist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zwar verpflichtet, diesem den Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar zu machen, nachdem der Betrag auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters eingegangen ist. Allerdings kann die Vorschrift in ihrem Wortlaut lediglich eine Verpflichtung der Bank regeln, die jedoch nichts an der tatsächlichen Verfügungsmacht für den Zahlungsempfänger ändert.

Sollte eine Bank im Einzelfall der Verpflichtung nicht nachkommen und erst 14 Tage später eine Gutschrift veranlassen, kann die bloße Verpflichtung der Bank zu einer unverzüglichen Gutschrift nichts an der fehlenden tatsächlichen Verfügungsmacht ändern. Folglich kann auch nichts Anderes gelten, wenn die Bank – wie im Streitfall – zwei bis drei Tage benötigt, um die Buchung abzuwickeln. In jedem Fall steht dem Steuerpflichtigen das Geld erst bei Ausführung der Buchung auf seinem Konto zur Verfügung. Dies bedeutet, dass der Kläger erst am
2. Januar 2020 und damit nicht mehr im Streitzeitraum über den gutgeschriebenen Betrag verfügen konnte.

Der Fall verdeutlicht die Bedeutung des Buchungstags im Rahmen der Ist-Versteuerung für die Steuerentstehung bei Einnahmen. Man darf gespannt sein, wie der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren entscheiden wird.

Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, sprechen Sie uns gerne an. (Dil/MM)