Zinsen aus nicht fremdüblichem Vertrag zwischen nahen Angehörigen – keine Steuerpflicht

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Ist ein zugrundeliegender Darlehensvertrag zwischen nahen Angehörigen nicht steuerlich anzuerkennen, so sind die erhaltenen Zinsen ebenfalls nicht steuerpflichtig. Dies hat das Finanzgericht Münster kürzlich (7 K 1646/20 E) klargestellt.

In dem vorliegenden Streitfall stellte der Kläger seinem Sohn einen Betrag in Höhe von 100.000,00 Euro darlehensweise zur Verfügung. Der Kläger nahm ein entsprechendes Darlehen bei einer Bank auf. Die mit der Bank vereinbarte Vertragslaufzeit sowie den Zinssatz von 2,5 % pro Jahr hatte der Kläger an seinen Sohn weitergegeben. Der Sohn benötigte das Geld zur Einzahlung in die Rücklage einer GmbH. Der Darlehensvertrag sah vor, dass der Sohn „auf jederzeit mögliches Verlangen Sicherheiten in Höhe der valutierenden Darlehenssumme zu stellen“ habe. Die Zins- und Tilgungsraten wurden unmittelbar von der GmbH an die Bank gezahlt.

Strittig war die steuerliche Behandlung der Zinseinnahmen beim Kläger bzw. Vater. Das Finanzamt unterwarf die Zinseinnahmen des Klägers dem Abgeltungssteuersatz von 25 %. Der Kläger vertrat allerdings die Ansicht, dass der Abgeltungssteuersatz bei Darlehen zwischen nahestehenden Personen gemäß § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG keine Anwendung finde. Der Vertrag zwischen Vater und Sohn sei überdies nicht fremdüblich.

Seine Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht folgte der Meinung, dass der geschlossene Darlehensvertrag zwischen Vater und Sohn überwiegend privat motiviert sei und einem Fremdvergleich nicht standhalten würde. Das Gericht begründet wie folgt: Der nicht gesicherte Rückzahlungsanspruch des Vaters war gefährdet, weil er im Wesentlichen von der wirtschaftlichen Entwicklung der GmbH abhing. Der Sohn sei nicht in der Lage Sicherheiten zu stellen, sodass die diesbezüglich im Darlehensvertrag festgehaltene Regelung zu unbestimmt sei, um als echte bank- bzw. fremdübliche Sicherung gewertet werden zu können. Das Finanzgericht erachtet zudem als unerheblich, dass die Bank keine gesonderten Sicherheiten vom Vater gefordert hatte, da sich die wirtschaftlichen Situationen des Vaters und des Sohnes nicht vergleichen ließen. Gleichermaßen sagt das Finanzgericht ein fremder Dritter hätte zudem auf den vereinbarten Refinanzierungszins einen Aufschlag verlangt. Darüber hinaus fehlt es dem Kläger an der Überschusserzielungsabsicht. Grundsätzlich wird bei Kapitalerträgen zwar wegen des Werbungskostenabzugsverbots und der beschränkten Verlustverrechnung die Einkünfteerzielungsabsicht vermutet, allerdings kann diese Vermutung widerlegt werden, wenn ein positives Ergebnis aus einer Kapitalanlage in Form laufender Kapitalerträge oder Gewinne von vornherein wirtschaftlich ausgeschlossen erscheint.

Wenn Sie Fragen zu dem genannten Thema haben, sprechen Sie uns an. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung. (STH/IPO)