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Steuerberater
Bei der Ermittlung des Gewinns per Einnahmen-Überschussrechnung ist grundsätzlich das Zufluss- bzw. Abflussprinzip des § 11 EStG zu beachten.
Demnach sind Ausgaben in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem sie geleistet werden.
Eine Ausnahme besteht bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn bzw. kurze Zeit nach Ende des Kalenderjahres geleistet werden. In dem Fall sind die Ausgaben nicht im Jahr des Abflusses, sondern im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit anzusetzen. Als kurze Zeit gilt dabei nach ständiger Rechtsprechung ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen.
Laut Urteil des BFH vom 16. Februar 2022 (X R 2/21; BFH PM Nr. 21/22 vom 27. Mai 2022) setzen regelmäßig wiederkehrende Ausgaben nicht nur voraus, dass sie kurze Zeit vor Beginn bzw. kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit gezahlt, sondern auch fällig geworden sind.
Der Entscheidung vorausgegangen war ein Rechtsstreit über die zeitliche Zuordnung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen. Im konkreten Fall ermittelte der Steuerpflichtige seinen gewerblichen Gewinn per Einnahmen-Überschussrechnung und war zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet. Die Vorauszahlungen für die Monate Mai bis Juli 2017 leistete der Steuerpflichtige verspätet erst am 9. Januar 2018 und setzte die Zahlungen im Jahr 2017 als Betriebsausgabe an.
Das Finanzamt gewährte den Betriebsausgabenabzug für 2017 nicht, da die betroffene Umsatzsteuer weitaus früher fällig war. Nach erfolglosem Einspruch und erfolgloser Klage vor dem Finanzgericht entschied nun auch der BFH mit folgender Begründung zuungunsten des Steuerpflichtigen:
Zwar handele es sich bei Umsatzsteuerzahlungen um regelmäßig wiederkehrende Ausgaben. Der Kläger habe die dem Streitjahr 2017 wirtschaftlich zuzuordnende Umsatzsteuer auch innerhalb kurzer Zeit nach dem 31. Dezember 2017 gezahlt.
Hinzukommen müsse aber, dass die jeweilige Ausgabe auch kurze Zeit vor bzw. nach Ende des Jahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit fällig geworden sei. Dies folge aus dem Zweck der § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 EStG, der eine Ausnahme des ansonsten für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung geltenden Zufluss- bzw. Abflussprinzips darstelle.
Durch die Regelung sollten steuerliche Zufälligkeiten vermieden werden, die dann entstünden, würde man die Zahlung – je nach Zahlungszeitpunkt – mal in dem einen oder mal in dem anderen Jahr berücksichtigen. Deswegen sei notwendig, dass die Zahlung auch innerhalb des mit zehn Tagen festgelegten kurzen Zeitraums rund um den Jahreswechsel zahlbar – das heißt fällig – geworden sei.
Andernfalls könnten Nachzahlungen für bereits längst fällig gewordene Verpflichtungen zu einem vom Zeitpunkt der Zahlung unabhängigen Betriebsausgabenabzug führen. Eine solche Handhabung widerspräche dem grundsätzlich für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung geltenden Prinzips der Kassenrechnung.
Bei Fragen zu diesem Thema sprechen Sie uns gerne an. (LB/NLI)