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Steuerberater
Derzeit beschäftigt sich der Bundesfinanzhof mit dem Umgang des Vorsteuerabzuges bei Betriebsveranstaltungen, sofern die Grenze von 110 Euro je Arbeitnehmer überschritten wird. Diese Grenze findet ihren Ursprung in der lohnsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen, welche seit 2015 im Einkommensteuergesetz neu geregelt ist. Für die Ermittlung des Umfangs der lohnsteuerpflichtigen Zuwendungen, gelten als Zuwendungen „alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um den rechnerischen Anteil an Kosten handelt, die der Arbeitgeber für den äußeren Rahmen aufwendet“. Laut Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zählen hierzu auch die vergeblichen Kosten, sogenannte No-Show-Kosten, welche aufgrund von Nichtteilnahme entstanden sind. Folglich sind die Kosten der Betriebsveranstaltung nicht auf die angemeldeten Teilnehmer, sondern nur auf die tatsächlichen Teilnehmer umzulegen.
Durch die Einbeziehung von Kosten des „äußeren Rahmens“ wurde zum 1. Januar 2015 die bestehende Freigrenze in einen Freibetrag umgewandelt. Während bis Ende 2014 bei nur geringfügiger Überschreitung der 110-Euro-Grenze die Zuwendung in voller Höhe steuerpflichtig wurde, so ist aktuell nur die Summe über dem Freibetrag steuerpflichtig. Bis 2014 wurden Kosten für den „äußeren Rahmen“ allerdings nicht berücksichtigt.
Auch bei der umsatzsteuerlichen Behandlung ist es relevant, ob die Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen die Aufmerksamkeitsgrenze von 110 EUR brutto je Teilnehmer nicht übersteigen. Im Gegensatz zur lohnsteuerlichen Behandlung stellen die 110 EUR allerdings eine Freigrenze und keinen Freibetrag dar.
Folglich gilt: Sofern die 110-EUR-Freigrenze nicht überschritten wird, darf die Vorsteuer für die Aufwendungen in voller Höhe geltend gemacht werden. Die Betriebsveranstaltung ist als Aufmerksamkeit anzusehen. Wird die 110-EUR-Freigrenze jedoch überschritten, ist der Vorsteuerabzug insgesamt ausgeschlossen.
Einbeziehung des äußeren Rahmens
Die Frage, ob die umsatzsteuerliche der lohnsteuerlichen Behandlung des Einbezugs für Kosten des äußeren Rahmens gleichkommt, ist aktuell durch den Bundesfinanzhof zu klären. In einem konkreten Fall hat ein Unternehmen Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 5. Dezember 2019 (5 K 222/18) eingelegt. Dieses entschied, dass die Kosten des äußeren Rahmens auch umsatzsteuerlich einzubeziehen sind.
Bei einer Weihnachtsfeier im Rahmen eines Koch-Events wurde durch Einbezug der Kosten des äußeren Rahmens durch entstandene Raumkosten die 110-Euro-Grenze überschritten. Mit Einbezug betrugen die Kosten je Teilnehmer 145,74 EUR, ohne dessen Einbezug 85,35 EUR. Das Finanzamt hatte hier den Abzug der Vorsteuer versagt. Durch entstandene No-Show-Kosten durch Nichtteilnahme angemeldeter Arbeitnehmer erhöhten sich die Kosten auf 150,44 EUR.
Der Bundesfinanzhof hat nun zu entscheiden, ob die Berücksichtigung der Kosten des äußeren Rahmens nicht nur für lohnsteuerliche, sondern auch für die umsatzsteuerliche Behandlung anzuwenden ist. Obgleich die No-Show-Kosten im konkreten Fall für die Beurteilung des Vorsteuerabzugs keine direkten Auswirkungen haben, da die 110-Euro-Grenze auch ohne diese Kosten überschritten wurde, ist eine Klarstellung über den Umgang dieser Kosten wünschenswert.
Bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs sollten Arbeitgeber den Vorsteuerabzug für Betriebsveranstaltungen auch dann vornehmen, wenn die Kosten, mit Einbezug der Kosten des äußeren Rahmens, die Freigrenze von 110 EUR übersteigen. Im Anschluss sollte der Vorsteuerabzug gegenüber dem Finanzamt offengelegt werden. Bei dessen Ablehnung kann im Rahmen eines Einspruchsverfahrens auf das aktuelle Revisionsverfahren mit dem Aktenzeichen V R 16/21 hingewiesen und ein Aussetzen der Vollziehung sowie ein Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs beantragt werden.
Bei Fragen zu diesem Thema sprechen Sie uns gerne an. (STH/PBA)