Vorerst keine Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in Höhe von 6% pro Jahr mit Beschluss vom 8. Juli 2021 für verfassungswidrig erklärt.

Dabei stellte das BVerfG fest, dass der Zinssatz von 6% pro Jahr ab dem Jahr 2014 evident realitätsfern und damit als unverhältnismäßig zu bewerten ist. Die bisherige Verzinsung für die Zeiträume von 2014 bis 2018 ist allerdings beizubehalten. Dem Gesetzgeber wurde für die Festlegung einer angemessenen Neuregelung, welche rückwirkend auf die Veranlagungszeiträume ab 2019 anzuwenden ist, eine Frist bis zum 31. Juli 2022 gesetzt.

Das BMF hat nun mit Schreiben vom 17. September 2021 ausführlich Stellung bezogen zu Anwendungsfragen für den Zeitraum bis zur gesetzlichen Neuregelung. Im Wesentlichen enthält das Schreiben zwei Grundsätze zur Behandlung der Zinsen:

Für die Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 ergeht die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nun endgültig. Die Vorläufigkeit in Bezug auf die Zinsfestsetzungen wird dementsprechend aufgehoben. Werden etwaige Einsprüche hinsichtlich der Verzinsungszeiträume bis 31. Dezember 2018 nicht zurückgenommen, werden die Einsprüche, gegebenenfalls per Teileinspruchsentscheidung, als unbegründet zurückgewiesen.

Für die Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 werden erstmalige Festsetzungen von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen ausgesetzt. Die Zinsfestsetzung wird nachgeholt, sobald der Gesetzgeber eine angemessene Neuregelung verabschiedet hat. Sind Bescheide vor dem Beschluss des BVerfG ergangen und noch nicht endgültig, besteht die Vorläufigkeit grundsätzlich weiterhin bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber.

Zu beachten ist, dass sich das Urteil des BVerfG ausschließlich auf die Höhe der Verzinsung von Steuererstattungen und Steuernachzahlungen bezieht. Sonstige Verzinsungen, wie sie zum Beispiel durch Stundung, Hinterziehung oder Aussetzung entstehen können, werden weiterhin sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Steuerpflichtigen festgesetzt.

Bei Fragen zu diesem Thema sprechen Sie uns gerne an. (STH/NLI)