Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

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Das mittlerweile Vierte Corona-Steuerhilfegesetz wurde am 19. Mai 2022 vom Bundestag verabschiedet. Dem Gesetzesbeschluss wurde am 10. Juni 2022 vom Bundesrat zugestimmt. Es wurden in letzter Sekunde noch bedeutsame und für die Beratungspraxis höchst relevante Veränderungen vorgenommen. Im Nachfolgenden geben wir Ihnen eine kurze Übersicht über die aktuellen Neuerungen aus der Gesetzgebung.

Verlängerung der Homeoffice-Pauschale bis zum 31. Dezember 2022

Aufgrund der aktuellen Lage ist nicht nur eine Verlängerung der Homeoffice-Pauschale bis zum 31. Dezember 2022 zu begrüßen, sondern auch aufgrund der drastisch gestiegenen Energiekosten dürfte eine Wertanpassung in Bezug auf das häusliche Arbeitszimmer zu erwarten sein. Die Ampelkoalition ist sich darüber einig, dass aufgrund der aktuellen Lage Wertanpassungen angezeigt werden müssen, sodass im Hinblick auf die geänderte Lebens- und Arbeitssituation mit einer strukturellen Änderung der Abzugsmöglichkeiten von entsprechenden Aufwendungen für ein Arbeitszimmer zu rechnen ist.

Verlängerung der degressiven Abschreibung bis zum 31. Dezember 2022

Die Möglichkeit der degressiven Abschreibung wurde bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Aufgrund der aktuellen Lieferschwierigkeiten ist jedoch zu prüfen, ob Unternehmer hiervon profitieren können.

Verlängerung um ein weiteres Jahr der IAB- und §6b EStG-Fristen

Nunmehr bestimmt der Gesetzgeber, dass Fristen für Investitionsabzugsbeträge die im Jahr 2022 enden um ein Jahr verlängert werden. Das gleiche gilt für die Reinvestitionsfristen nach § 6b EStG.

Fortschreibung bis 2023 der bisherigen ertragsteuerlichen Verlustrücktragshöhe

Die bisherige Verlustrücktragshöhe wird bis 2023 in Höhe von 10 Mio. EUR/20 Mio. EUR (Einzel-/Zusammenveranlagung) fortgeschrieben. Ab dem Jahr 2022 gibt es die Möglichkeit, einen Verlustrücktrag von zwei Jahren zu wählen. Allerdings kann der Verlustrücktrag in diesen Fällen nicht der Höhe nach begrenzt werden, sodass hierdurch unter anderem Steuerermäßigungen, die Anrechnung von Sonderausgaben und dem Grundfreibetrag verloren gehen könnten.

Steuerfreiheit von Arbeitgeberaufstockungsbeträgen zum Kurzarbeitergeld

Die Steuerfreiheit wird auf Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2022 enden, verlängert.

Erklärungsfristen zur Abgabe der Steuererklärungen wurden weiter hinausgeschoben

Es ist zu begrüßen, dass der Gesetzgeber die Erklärungsfristen nicht nur für den Veranlagungszeitraum 2020, sondern ebenfalls für die nachfolgenden Jahre 2021 bis 2024 verlängert hat. In Fällen der Pflichtveranlagung sind die Abgabefristen für steuerlich nicht beratende sowie in den Fällen der steuerlich beratenden Personen wie folgt:

Pflichtveranlagung

VZ 2020

VZ 2021 VZ 2022 VZ 2023

VZ 2024

Steuerlich nicht beratende Personen

31. Oktober 2021

31. Oktober 2022 30. September 2023 31. August 2024

31. Juli 2025

Steuerlich beratende Personen

31. August 2022

31. August 2023 21. Juli 2024 31. Mai 2025

30. April 2026

Keine Abzinsung mehr bei unverzinslichen Verbindlichkeiten

Nach Auffassung des Gesetzgebers bedarf es der Regelung unter anderem aufgrund des schon länger andauernden Niedrigzinsniveaus nicht mehr. So formuliert der Gesetzgeber, dass unverzinsliche Verbindlichkeiten nach dem 31. Dezember 2022 endenden Wirtschaftsjahren – auf Antrag auch für Wirtschaftsjahre möglich, die vor dem 1. Januar 2023 enden – nicht mehr abzuzinsen sind.

Steuerfreie Pflegebonus

Die steuerfreie Arbeitgeberleistung zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise kann nunmehr bis zu 4.500 EUR betragen. Der Leistungszeitraum erstreckt sich hierbei auf den 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 und umfasst nicht nur Pflegekräfte, sondern erstreckt sich auf alle weiteren in den begünstigten Einrichtungen tätigen Arbeitnehmern. So können nun beispielsweise Mitarbeitende in Arztpraxen vom Pflegebonus profitieren. Neue Gestaltungen im Zusammenhang mit der Lohnoptimierung können dabei in Erwägung gezogen werden.

Wenn Sie Fragen zu dem genannten Thema haben, sprechen Sie uns an. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung. (STH/IPO)