Viertes Corona-Steuerhilfegesetz: Verlängerung der Nutzung der degressiven Abschreibung bei neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens

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Die durch das zweite Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedete Möglichkeit zur Nutzung der degressiven Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG wurde durch das vierte Corona-Steuerhilfegesetz um ein Jahr verlängert. Somit besteht für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – welche im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt wurden – das Wahlrecht, diese degressiv abzuschreiben. Im Folgenden wird auf die Rahmenbedingungen und den daraus resultierenden Liquiditätsvorteilen eingegangen.

Um das o. g. Wahlrechte nutzen zu können, muss es sich bei dem Anlagegut, um ein bewegliches Wirtschaftsgut handeln, welches dem Anlagevermögen zuzuordnen ist und nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2023 angeschafft oder hergestellt wurde. Somit besteht wahlweise die Möglichkeit zur Nutzung der linearen (gleichmäßig auf die Nutzungsdauer verteilten) Abschreibung oder der degressiven Abschreibung. Bezüglich des degressiven Abschreibungssatzes ist anzumerken, dass dieser das Zweieinhalbfache des linearen AfA-Satzes und maximal 25 % betragen darf. Dieser ist jährlich auf den Restbuchwert des Wirtschaftsgutes anzuwenden und ergibt die jährliche Abschreibung. In Bezug auf die degressive Abschreibung ist zusätzlich zu erwähnen, dass die betreffenden Anlagegüter in ein besonderes, laufend zu führendes, Verzeichnis gem. § 7 Abs. 2 S. 3 i. V. m. § 7a Abs. 8 EStG aufzunehmen sind, sofern sich diese Angaben nicht aus der Buchhaltung ergeben.

Außerdem besteht gem. § 7 Abs. 3 EStG die Möglichkeit von der degressiven auf die lineare Abschreibung zu wechseln (umgekehrt ist das nicht möglich). Gerade dies ist nach der Mitte der Nutzungsdauer sinnvoll, da spätestens am Ende der Nutzungsdauer der gesamte Restbuchwert erfolgswirksam auszubuchen ist und hiermit ab dem Zeitpunkt des Wechsels, der Restbuchwert auf die verbleibende Nutzungsdauer aufgeteilt und abgeschrieben wird. Somit erspart man sich dadurch das komplette erfolgswirksame Ausbuchen am Ende der Nutzungsdauer.

Ferner darf nicht unerwähnt bleiben, dass im Rahmen der degressiven Abschreibung, nach § 7g Abs. 5 EStG Sonderabschreibungen bis zu 20 % möglich sind. Diese sind zeitlich auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung und den darauffolgenden vier Jahren anzuwenden und können variabel verteilt werden. Allerdings müssen neben den o. g. Voraussetzungen die Anlagegüter in einer inländischen Betriebsstätte zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden und die Größenmerkmale nach § 7g Abs. 6 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG dürfen nicht überschritten werden.

Abschließend lässt sich erwähnen, dass bei der Wahl der degressiven Abschreibung i. d. R. die Auswirkung erst mit Steuerfestsetzung des jeweiligen Jahres eintritt. Die degressive erhöhte Abschreibung kann aber im Rahmen der Vorauszahlungen, durch einen entsprechenden Herabsetzungsantrag, genutzt werden und somit ein schnellerer Zufluss dieses Liquiditätsvorteils gewährleistet werden.

Bei Fragen zu diesem Thema sprechen Sie uns gerne an. (Dil/DOE)