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Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Steuerberater
Eine in der Praxis gängige Gestaltungsvariante zur Nutzung eines Verlustvortrags ist die Verschmelzung einer gewinnbringenden GmbH auf eine GmbH mit Verlustvortrag. So können künftige Gewinne mit dem vorhandenen Verlustvortrag verrechnet werden.
Der BFH hat mit Urteil vom 17. November 2020 (I R 2/18) entschieden, dass diese Form der Steuergestaltung keinen Gestaltungsmissbrauch im Sinne von § 42 AO darstellt und somit zulässig ist.
Dem Urteil vorangegangen war ein Rechtsstreit, in welchem das Finanzamt eine solche Gestaltung als missbräuchlich einstufte und die Verlustverrechnung versagte. Die betroffene GmbH klagte gegen das Finanzamt und erhielt vor dem BFH Recht.
Im Rahmen der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts stellte der BFH zunächst fest, dass einzelsteuergesetzliche Vorschriften zur Verhinderung von Steuerumgehungen, die tatbestandlich nicht einschlägig sind, die Anwendung des § 42 AO nicht ausschließen. Die einschlägigen Gesetze des Körperschaftsteuer- und Umwandlungsteuerrechts entfalten dementsprechend grundsätzlich keine Abschirmwirkung gegen die Anwendung des § 42 AO.
Nach Anwendung des § 42 AO auf den konkreten Streitfall kam der BFH zu dem Ergebnis, dass aus den folgenden Gründen jedoch kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt:
Steuerpflichtige dürfen ihre Verhältnisse im Rahmen bestehender Gesetze derart gestalten, dass keine oder möglichst geringe Steuern anfallen. Gestaltungen, die vom Steuerpflichtigen angewendet werden, um die Nutzung eines von ihm erwirtschafteten Verlusts zu ermöglichen, sind grundsätzlich nicht als rechtsmissbräuchlich zu bewerten.
Ob eine zur Verlustnutzung getroffene Gestaltungen einer Prüfung am Maßstab des § 42 AO standhält, hängt von der Qualität der betroffenen Verluste ab. So sind die bei einer auf Einkünfteerzielung gerichteten Tätigkeit selbst erwirtschafteten Verluste anders zu behandeln als auf dem Markt eingekaufte Fremdverluste (Mantelkaufgestaltungen) oder Verluste, die auf der Inanspruchnahme steuerlicher Subventions- und Lenkungsnormen (zum Beispiel Sonderabschreibungen) beruhen.
Sofern also trotz eindeutiger Gewinnerzielungsabsicht Verluste entstehen, können diese durch entsprechende Gestaltungen genutzt werden. Eine zulässige Gestaltungsmöglichkeit ist dabei, eine gewinnbringende Gesellschaft auf eine Verlust-GmbH zu verschmelzen.
Bei Fragen zu diesem Thema sprechen Sie uns gerne an. (Dil/NLI)