Vermeidung von Verlustuntergängen bei Kapitalgesellschaften

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Im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften kommt der Übertragung von Verlustvorträgen eine besondere Bedeutung zu.

Werden innerhalb von 5 Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft auf einen Erwerber oder auf eine diesem nahe stehende Person übertragen, entfallen die zum Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs bestehenden körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Verlustvorträge grundsätzlich.

Unter bestimmten Voraussetzungen lassen sich Verluste trotz eines schädlichen Beteiligungserwerbs nutzen. Als mögliche Klauseln kommen neben dem fortführungsgebundenen Verlustvortrag und der Sanierungsklausel die Konzernklausel sowie die Stille-Reserve-Klausel in Frage. Die letzteren beiden sollen nachfolgend näher beleuchtet werden.

1. Konzernklausel

Ungeachtet eines schädlichen Beteiligungserwerb (> 50 %) gehen die Verluste nicht unter, wenn an dem übertragenden Rechtsträger (bzw. dem übernehmenden Rechtsträger) der Erwerber (bzw. der Veräußerer) zu 100 % mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist und der Erwerber (bzw. der Veräußerer) eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft ist. Die Vorschrift ist analog anzuwenden, wenn an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe natürliche oder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft zu jeweils 100 % mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist.

Die Konzernklausel ist gleichermaßen nicht nur auf schädliche Beteiligungserwerbe durch Veräußerungsgeschäfte beschränkt, sondern auf sämtliche Rechtsvorgänge (Schenkungen, verdeckte Einlagen) anzuwenden. Typische Anwendung findet die Konzernklausel bei Umstrukturierungen in Form von Verlängerungen oder Verkürzungen der Beteiligungsketten sowie bei Veräußerung einer Schwestergesellschaft mit Verlusten an eine andere Schwestergesellschaft, wobei die Muttergesellschaft jeweils 100 % der Anteile halten muss.

2. Stille-Reserve-Klausel

Sofern trotz eines schädlichen Beteiligungserwerbs ausreichend stille Reserven im inländischen Betriebsvermögen der Körperschaft vorhanden sind, geht der Verlust nicht unter, soweit dieser die gesamten zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs vorhandenen stillen Reserven nicht übersteigt. Stille Reserven im Sinne dieser Vorschrift sind der Unterschiedsbetrag zwischen dem in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesenen Eigenkapital und dem auf dieses Eigenkapital jeweils entfallenden gemeinen Wert der Anteile, soweit sie im Inland steuerverhaftet sind.
Zu beachten ist, dass auf den gemeinen Wert der Anteile nur bei einem positiven Eigenkapital abgestellt wird. Bei Vorliegen eines negativen Eigenkapitals hingegen ist der gemeine Wert des Betriebsvermögens maßgeblich, welcher nach Auffassung der Finanzverwaltung aus einer mitunter kostenintensiven Unternehmensbewertung zugrunde zu legen ist.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber ungeachtet eines schädlichen Beteiligungserwerbs von mehr als 50 % verschiedene Möglichkeiten zur Übertragung eines etwaigen Verlustvortrages geschaffen hat. Zur Vermeidung von Verlustuntergängen ist im individuellen Fall zu prüfen, welche Möglichkeit zulässig und am vorteilhaftesten ist.
Bei Fragen zu diesem Thema sprechen Sie uns gerne an. (STH/NLI)