Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens über eine Internetplattform

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Mit Urteil vom 17. Juni 2020 (Az.: X R 18/19) verdeutlicht der BFH, dass die Veräußerung von privat und ohne Veräußerungsabsicht angeschafften beweglichen Wirtschaftsgütern auch über eine von gewerblichen Händlern genutzte Internetplattform nicht zwingend eine steuerpflichtige gewerbliche Tätigkeit nach sich zieht. Dies gilt auch dann, wenn über einen längeren Zeitraum zahlreiche Verkaufsgeschäfte getätigt werden.

In dem Streitfall erzielte der Kläger in den Streitjahren 2010 bis 2012 Einkünfte aus Gewerbebetrieb, indem er über seinen Internet-Shop Modelleisenbahnen und Zubehörartikel sowie Reparaturen und Umbauten an Modellen anbot. Eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung ergab, dass der Kläger in den Streitjahren weitere Umsatzerlöse aus Verkäufen von Modelleisenbahnen über die Internetplattform „eBay“ erzielt hatte. Der Kläger behauptete, die über eBay veräußerten Modelleisenbahnen hatte er für den Aufbau einer privaten Sammlung angeschafft und seien nicht für einen späteren Verkauf erworben worden. Aber um seinen Internet-Shop finanzieren zu können, habe er seine Sammlung verkaufen müssen.

Das FG Rheinland-Pfalz wies die Klage des Klägers ab, da es davon ausging, dass die über eBay veräußerten Modelleisenbahnen, welche aus der privaten Sammlung stammten, dem Gewerbebetrieb des Klägers zuzuordnen seien.

Der BFH hob die Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz auf und verwies den Streitfall zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung an das FG zurück. Das FG hat nun aufzuklären, ob der Kläger die über eBay verkauften Modelleisenbahnen ursprünglich für seinen Gewerbebetrieb oder aber zunächst für seine private Sammlung erworben hat. Falls das FG feststellt, dass die veräußerten Gegenstände ursprünglich aus einer privaten Sammlung des Klägers stammten, ist weitergehend zu prüfen, ob die Gegenstände dennoch in der Folgezeit Teil des Betriebsvermögens geworden sein könnten. Sollten die Gegenstände nicht Teil des Betriebsvermögens geworden sein, hat das FG erneut zu würdigen, ob die Verkaufstätigkeit über eBay für sich betrachtet möglicherweise als gewerblich anzusehen ist. Solch eine gewerbliche Tätigkeit kann aber nicht allein wegen eines längeren Veräußerungszeitraums und der zahlreichen Verkaufsgeschäfte angenommen werden.

Wenn Sie Fragen zu dem genannten Thema haben, sprechen Sie uns einfach an. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung. (KSc/Dil)