CISA
Steuerberater
Am 2. Februar 2021 hat das BMWI die FAQ zur Überbrückungshilfe II und zur Beihilfereglung in einigen wichtigen Punkten geändert. Diese Punkte werden nachfolgend vorgestellt:
Da Rechtsgrundlage für die Überbrückungshilfe II die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ (maximale Förderhöhe 3 Mio. EUR) ist, war bisher im Rahmen der Überbrückungshilfe II die Förderung der Fixkosten – unabhängig von der Förderhöhe – auf 90 % der sogenannten ungedeckten Fixkosten gedeckelt. Das heißt, ein Unternehmen konnte nur Ersatz der förderfähigen Fixkosten erlangen, soweit die Summe dieser förderfähigen Fixkosten 90% der ungedeckten Fixkosten erreichte. Zu diesem Zweck musste nach Ermittlung der förderfähigen Fixkosten ermittelt werden, wie hoch die ungedeckten Fixkosten sind. Erst danach konnte die Höhe der Beihilfe berechnet werden.
Im Rahmen der Überbrückungshilfe III ist dagegen nach derzeitigem Stand vorgesehen, dem Antragsteller ein Wahlrecht einzuräumen, wonach dieser wählen kann, ob er die Überbrückungshilfe III nach der vorgenannten „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ oder nach der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ beantragen will. Letztere sieht Beihilfen vor, ohne dass diese an Hand der vorgenannten Fixkosten begrenzt wären. Beihilfen nach der Kleinbeihilfe-Regelung können maximal 1,8 Mio. EUR (zusammen mit De-minimis Beihilfen 2 Mio. EUR) betragen. Dies hat zur Folge, dass Beihilfen von bis zu 1,8 Mio. EUR ohne die Berücksichtigung von ungedeckten Fixkosten gewährt werden können. Werden mehr als 1,8 Mio. EUR beantragt, ist die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ zu Grunde zu legen und die ungedeckten Fixkosten sind zu berücksichtigen.
Nunmehr wurden die FAQ zur Überbrückungshilfe II dahingehend geändert, dass auch hier das vorgenannte Wahlrecht besteht. Soweit die Überbrückungshilfe II bis zu 1, 8 Mio. EUR (2 Mio. EUR) beträgt, müssen keine ungedeckten Fixkosten ermittelt werden.
Soweit Beihilfen auf Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ beantragt werden, ist zu berücksichtigen ,dass einige Leistungen aus den KfW-Programmen (KfW-Schnellkredit und einige KfW-Unternehmerkredite) als bereits gewährte Beihilfen zu berücksichtigen sind und dadurch das Beihilfe-Volumen vermindert ist. Die Mandanten sollten darauf hingewiesen werden, dass diese Kredite oftmals kostenfrei abgelöst werden können. Hier kann es Sinn machen, eine Umschuldung auf einen „normalen“ Kredit vorzunehmen, um die Beihilfen in voller Höhe ausschöpfen zu können.
Soweit im Rahmen von Überbrückungshilfe II und (voraussichtlich auch III) die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ zu beachten ist, können unverbrauchte Verluste aus dem Beihilfezeitraum für andere Anträge genutzt werden (z.B. Überbrückungshilfe II und III).
Soweit die ungedeckten Fixkosten zu ermitteln sind, können regelmäßige Abschreibungen (nicht dagegen einmalige Verluste durch Wertminderungen) und Tilgungszahlungen auf Darlehen bis zur Höhe der steuerlichen Abschreibungen berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Tilgungszahlungen wurde nun klargestellt, dass deren Ansatz auf die Höhe der Abschreibungen begrenzt ist. Darüber hinaus gehende Tilgungszahlungen können nicht bei der Ermittlung der ungedeckten Fixkosten angesetzt werden.(PP)