Update: Corona Hilfsprogramme

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Liebe Mandantin,

lieber Mandant,

in Ergänzung zu unserer Sonderausgabe „RLTzurSache“, möchten wir Ihnen heute ein kurzes Update hinsichtlich der in unserem Bereich initiierten wesentlichen Hilfsprogramme/-maßnahmen geben:

Heute hat der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen veranlasst, dass die Frist zur Abgabe der Lohnsteueranmeldung März 2020 / 1. Quartal vom 10. April auf den 10. Juni 2020 verschoben wird.

Allerdings setzt die Fristverlängerung eine unmittelbare, nicht unerhebliche Betroffenheit des Arbeitgebers (Liquiditätsengpass) durch die Corona-Krise im Zeitpunkt der Antragstellung voraus. Im Antrag, der auch auf der Homepage des Finanzministeriums sowie der Finanzverwaltung veröffentlicht wurde, ist die Fristverlängerung kurz zu begründen. Der Antrag auf Fristverlängerung sollte zeitnah, spätestens bis zum 10. April 2020 (14. April 2020), gestellt werden. Je früher die Anträge beim Finanzamt eingehen, umso eher ist gewährleistet, dass die Steuer nicht eingezogen wird.

Bitte sprechen Sie uns im Bedarfsfall kurzfristig an!

Sonderzahlungen: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren.

Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfe(n) und Unterstützung(en) zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird/werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Die Beihilfe(n) und Unterstützung(en) bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Die Möglichkeit einer Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist in § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV geregelt. Danach dürfen Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet ist. Eine erhebliche Härte für das Unternehmen ist gegeben, wenn es sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung der fälligen Sozialversicherungsabgaben in diese geraten würde. Eine Stundung darf allerdings nicht gewährt werden, wenn eine Gefährdung des Anspruches eintreten würde. Das ist der Fall, wenn die Zahlungsschwierigkeiten nicht nur vorübergehend sind oder eine Überschuldung in absehbarer Zeit offensichtlich nicht abgebaut werden kann. Die Stundung setzt einen entsprechenden Antrag des Unternehmens voraus, wobei das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen zu belegen ist. Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 76 Abs. 3 SGB IV). Steuerberater sind gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGG und § 28h SGB IV bei Beauftragung durch den Mandanten vertretungsbefugt.

Neben den schon bekannten Finanzierungstöpfen gibt es seit heute ein neues Finanzierungsprogramm der KfW, der sog. „KfW-Schnellkredit für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern“.

Unter der Voraussetzung, dass ein mittelständisches Unternehmen im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn ausgewiesen hat, soll ein „Sofortkredit“ mit folgenden Eckpunkten gewährt werden:

  • Der Schnellkredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.
  • Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu 3 Monatsumsätzen des Jahres 2019, maximal 800.000 EUR für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 EUR für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
  • Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
  • Zinssatz in Höhe von aktuell 3 % mit Laufzeit 10 Jahre.
  • Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100 % durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
  • Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.

Das Programm steht aber (noch) wegen der Übernahme der 100 %-Bürgschaft des Bundes unter der vorbehaltlichen Zustimmung der EU-Kommission.