CISA
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Steuerberater
Eine der herausforderndsten Aufgaben eines Unternehmers ist es, eine passende Nachfolgeregelung zu finden und diese im Anschluss auch umzusetzen. Die Auswahl eines geeigneten Nachfolgers fällt oftmals leichter, wenn sich dieser bereits in den Kreisen der Familie finden lässt. Die innerfamiliäre Lösung führt jedoch häufig zu steuerlichen und außersteuerlichen Regelungsnotwendigkeiten, die es zu bedenken gilt.
Eine Übertragung eines Unternehmensanteils auf einen Nachfolger ist in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht zunächst einmal grundsätzlich als unproblematisch anzusehen. Es ist jedoch zu klären, ob der Rechtsgrund der Übertragung eine Veräußerung oder aber eine Schenkung darstellt.
Bei einer entgeltlichen Übertragung erzielt der Unternehmer einen grundsätzlich steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.
Sofern keine entgeltliche Übertragung, sondern vielmehr eine Schenkung beabsichtigt ist, und somit eine Übertragung ohne Gegenleistung erfolgt, kann dieser Vorgang grundsätzlich Schenkungsteuer auslösen, sofern keine Steuerbefreiung einschlägig ist. Darüber hinaus gilt es weitere Themenfelder zu beachten. Einerseits fließen der übertragenden Generation keine Einkünfte aus der Übertragung zu. Andererseits können die übrigen Abkömmlinge – sofern diese vorhanden sind – unter Umständen schlechter gestellt werden.
Für den Fall, dass der Veräußerer aus der Übertragung seines Anteils unmittelbar keinen Erlös erzielt, so kann seinem Wunsch nach finanzieller Versorgung auf andere Art entsprochen werden. Dies kann auf verschiedenen Wegen geschehen, die wir im Folgenden beispielhaft darstellen wollen.
Eine Möglichkeit besteht in der Vereinbarung eines Nießbrauchs. Durch den Nießbrauch erhält der ausscheidende Gesellschafter als Nießbraucher ein dingliches Nutzungsrecht an diesen Anteilen, sodass der Altgesellschafter z.B. in erster Linie ein Gewinnbezugsrecht innehat.
Des Weiteren besteht die Option der Übergabe gegen sog. Versorgungsleistungen. Dadurch verpflichtet sich der Erwerber, im Zusammenhang mit der Übertragung des GmbH-Anteils wiederkehrende Leistungen für den Altgesellschafter zu erbringen. Die Höhe dieser Versorgungsleistungen kann frei bestimmt werden. Die Versorgungsleistung ist dabei steuerlich nicht als Gegenleistung für die Übertragung des Gesellschaftsanteils zu betrachten, sodass keine entgeltliche Vermögensübertragung vorliegt. Ein Veräußerungsgewinn für den Altgesellschafter entsteht also nicht. Der Altgesellschafter hat jedoch die Versorgungsleistungen als sonstige Einkünfte zu versteuern. Für den Erwerber stellen die Versorgungsleistungen hingegen unter den übrigen Tatbestandsvoraussetzungen abziehbare Sonderausgaben dar.
Weiter stellt sich die Frage, wie ein Ausgleich im Verhältnis zu anderen Abkömmlingen – sofern vorhanden- hergestellt werden kann. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass im Übertragungsvertrag geregelt wird, dass der Wert der unentgeltlichen Vermögensübertragung auf den zukünftigen Erbteil anzurechnen ist. Sofern das Unternehmen jedoch den einzigen oder aber zumindest den werthaltigsten Vermögensbestandteil darstellt, dürfte eine derartige Ausgestaltung nicht ausreichend sein und es sollte darüber hinaus z.B. eine Ausgleichszahlung an die übrigen Abkömmlinge vereinbart werden.
Die Grenze der testamentarischen Gestaltungsmöglichkeit sind die Pflichtteilsergänzungsansprüche, die es bei den Gestaltungsüberlegungen nicht aus dem Blick zu verlieren gilt.
Wie aufgezeigt sind bei der Thematik der Unternehmensnachfolge – insbesondere, wenn eine innerfamiliäre Lösung angestrebt wird – viele Regelungsnotwendigkeiten zu beachten.
Bei der Erstellung einer passgenauen individuellen Nachfolgeregelung unterstützen wir Sie gerne. (YHE/PAW)