Umsatzsteuerliche Betrachtung von Vergünstigungen beim Firmenfitness

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Im Zeitalter des Fachkräftemangels ist es für Arbeitgeber zunehmend wichtig, attraktive Anreize für neue Talente zu setzen. So bieten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern inzwischen immer häufiger vergünstigte oder gar kostenfreie Mitgliedschaften in Fitnessstudios an und schaffen für ihre Belegschaft somit die Möglichkeit sich gesundheitlich fit zu halten, während der Arbeitgeber selbst unter anderem von einem geringeren Krankenstand profitiert. Doch was zunächst als Situation ohne Verlierer erscheint, kann umsatzsteuerlich schnell zu unerwarteten Problemen führen. Welchen umsatzsteuerlichen Fragestellungen hierbei Aufmerksamkeit zu schenken ist, zeigt sich in der näheren Vergangenheit durch zahlreiche Betriebsprüfungen, die insbesondere die Mindestbemessungsgrundlage genauer betrachten.

Der Arbeitgeber kann als umsatzsteuerlicher Unternehmer aus seinen Eingangsrechnungen unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig einen Vorsteuerabzug geltend machen. Dass er die Eingangsleistung als Unternehmer für sein Unternehmen bezieht ist dabei eine der Voraussetzungen. Erwirbt der Arbeitgeber nun Mitgliedschaftsrechte bei einem Fitnessstudio und überlässt diese Rechte seinen Arbeitnehmern, ist die umsatzsteuerliche Beurteilung maßgeblich von der Gegenleistung abhängig, die er vom jeweiligen Mitarbeiter dafür erhält.

Sachverhalt

Die A-OHG hat mit einem lokalen Fitnessstudio einen Vertrag geschlossen, wonach ihre insgesamt 40 Mitarbeiter im entsprechenden Studio trainieren dürfen. Für diesen Vertrag zahlt die A-OHG einen monatlichen Beitrag in Höhe von 1.000,00 EUR zzgl. USt. Die Mitarbeiter leisten

a) keinen Eigenanteil und trainieren kostenfrei
b) einen Eigenanteil in Höhe von 20,00 EUR zzgl. USt

a) Keine Eigenbeteiligung der Mitarbeiter

Die erworbenen Mitgliedschaftsrechte sind regelmäßig für den privaten Bereich der Mitarbeiter angedacht. Mangels Gegenleistung der Mitarbeiter liegt auch kein Leistungsaustausch vor, sodass kein Zusammenhang zwischen der erworbenen Mitgliedschaftsrechte und der unternehmerischen Tätigkeit des Arbeitgebers erkennbar ist. Der Erwerb erfolgt folglich nicht für das Unternehmen, ein Vorsteuerabzug ist somit zu versagen. Der Betriebsausgabenabzug beläuft sich mangels Vorsteuerabzug jedoch auf die Höhe des Bruttobetrags von monatlich 1.190,00 EUR.

Ist die Unternehmerin sich dessen nicht bewusst und macht den Vorsteuerabzug in Höhe von 190,00 EUR je Monat geltend, würde eine spätere Betriebsprüfung, die sich in der Regel über drei Jahre erstreckt, eine Korrektur der Umsatzsteuer und damit eine Nachzahlung in Höhe von 6.840,00 EUR (36 Monate x 190,00 EUR) ergeben.

b) Eigenbeteiligung in Höhe von 20,00 EUR zzgl. USt

Zwar sind die Mitgliedschaftsrechte weiterhin für den privaten Bereich der Mitarbeiter bestimmt, jedoch ergibt sich durch die Gegenleistung der Mitarbeiter in Höhe von 20,00 EUR netto ein Entgelt für eine sonstige Leistung (Überlassung von Mitgliedschaftsrechten) und somit ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch. Damit unterliegt die Eigenleistung der Umsatzsteuer, die der Arbeitgeber dem Finanzamt schuldet.

Gleichzeitig ist jedoch auch der Erwerb der Mitgliedschaftsrechte aus Sicht des Arbeitgebers als eine Leistung für sein Unternehmen zu qualifizieren, womit ihm der Vorsteuerabzug in Höhe von monatlich 190,00 EUR aus dieser Eingangsleistung zusteht. Der Betriebsausgabenabzug ist entsprechend in Höhe des Nettobetrags und somit in Höhe von 1.000,00 EUR vorzunehmen.

Den vorgenannten Betriebsausgaben stehen Betriebseinnahmen in Höhe von (netto) 800,00 EUR (20,00 EUR x 40 Mitarbeiter) gegenüber. In der Praxis tendiert die Unternehmerin nun oftmals dazu, monatlich 152,00 EUR (800 x 19 %) Umsatzsteuer anzumelden und an das Finanzamt abzuführen. Da jedoch unstrittig Leistungen an das Personal des Unternehmers lediglich aufgrund ihres Dienstverhältnisses erbracht werden, ist die umsatzsteuerliche Mindestbemessungsgrundlage zu beachten. Diese sieht vor, dass mindestens die bei der A-OHG entstandenen Netto-Ausgaben auch die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer bilden müssen. Da das tatsächliche Entgelt von 800,00 EUR netto niedriger als die entstandenen Netto-Ausgaben von 1.000,00 EUR ist, ist demzufolge die Mindestbemessungsgrundlage in Höhe von 1.000,00 EUR heranzuziehen. Die Umsatzsteuer beträgt somit nicht 152,00 EUR monatlich, sondern 190,00 EUR monatlich, wodurch sich Vorsteuer und Umsatzsteuer gegenseitig insgesamt ausgleichen.

Hat die Unternehmerin im Rahmen ihrer Steuererklärungen nicht die Mindestbemessungsgrundlage herangezogen, die dann in Folge einer späteren Betriebsprüfung über drei Veranlagungszeiträume korrigiert würde, ergebe sich immerhin eine Nachzahlung in Höhe von 1.368,00 EUR (36 Monate x (190 EUR – 152 EUR)).

Bei Angeboten zum Thema Firmenfitness ist aus steuerlicher Sicht stets individuell zu prüfen, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht bzw. Umsatzsteuer geschuldet wird.

Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, sprechen Sie uns gerne an (SAN/STR).