CISA
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Steuerberater
Gemäß § 4 Nr. 14 a) UStG sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden, von der Umsatzsteuer befreit.
Die Umsatzsteuerbefreiung greift allerdings nur bei Leistungen, die ein medizinisch-therapeutisches Ziel verfolgen. Dies ist vor allem bei Tätigkeiten gegeben, die zur Vorbeugung, Behandlung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen Anwendung finden. Üblicherweise wird das medizinisch-therapeutische Ziel durch das Vorliegen einer ärztlichen Verordnung nachgewiesen.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 16. April 2021 (1 K 2249/17 U) Stellung bezogen zur umsatzsteuerlichen Behandlung physiotherapeutischer und allgemein der Gesundheitsförderung dienender Leistungen, die ohne ärztliche Verordnung erbracht werden.
Im konkreten Streitfall erbrachte ein Gesundheitsdienstleister physiotherapeutische Leistungen an Patienten im Anschluss an eine ärztliche Verordnung. Die Patienten zahlten diese Leistungen nach ausgelaufenem Rezept aus eigenen Mitteln (sog. Selbstzahler). Der Gesundheitsdienstleister behandelte die dabei erzielten Umsätze als steuerfrei, da er die Ansicht vertrat, eine fortlaufende Verordnung sei nicht zwingend notwendig. Die gesondert in Rechnung gestellten Nebenleistungen (wie zum Beispiel Kinesio-Taping, Wärme- und Kältetherapie, Extensionsbehandlung, bestimmte zertifizierte Kurse, Rehasport und zusätzliche Gerätetrainingsmöglichkeiten) wurden ebenfalls als steuerfrei behandelt, da sie nach Auffassung des Gesundheitsdienstleisters im Zusammenhang mit der steuerfreien Heilbehandlung stehen.
Das Finanzamt hingegen vertrat im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung die Ansicht, dass jegliche Leistungen, die ohne ärztliche Verordnung erfolgten, umsatzsteuerpflichtig zu behandeln sind. Dagegen klagte der Gesundheitsdienstleister und bekam vor dem Finanzgericht (nur) teilweise recht.
Der Entscheidung des Finanzgerichts zufolge sind die Erlöse von Selbstzahlern nur steuerfrei, sofern bereits vor der Anschlussbehandlung eine ärztliche Verordnung vorgelegen hat und spätestens nach Ablauf eines Jahres wegen der derselben chronischen Erkrankung eine erneute ärztliche Verordnung zur Physiotherapie vorgelegt wurde.
In Bezug auf die übrigen Leistungen hat das Finanzgericht der Klage nicht entsprochen. Der Gesundheitsdienstleister konnte nach Ansicht des Gerichts nicht nachweisen, dass diese Leistungen einen über die allgemeine Gesundheitsförderung hinausgehenden therapeutischen Zweck hatten. Es lagen weder ärztliche Verordnungen vor noch waren die Leistungen unverzichtbarer Bestandteil der Therapie.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Steuerbefreiung weiterhin maßgeblich von dem Vorliegen einer ärztlichen Verordnung abhängt. Grundsätzlich ist für die Feststellung, ob eine Leistung umsatzsteuerfrei oder umsatzsteuerpflichtig ist, jede konkret erbrachte Leistung jeweils gesondert zu beurteilen.
Bei Fragen zu diesem Thema sprechen Sie uns gerne an. (SAN/NLI)