CISA
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Steuerberater
Die Vermietung von Parkplätzen für das Abstellen von Fahrzeugen ist wie die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Mietflächen Teil eines einheitlichen Gebäudekomplexes sind und von demselben Vermieter an denselben Mieter überlassen werden.
Dies entschied der BFH mit Urteil mit 10. Dezember 2020 (V R 41/19) und stellte damit insbesondere auf eine Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 1989 ab (C-173/88). Dieser hatte entschieden, dass die Vermietung von Parkplätzen vom Befreiungstatbestand nicht ausgenommen werden kann, wenn sie mit der steuerfreien Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke derart eng verbunden ist, dass beide Vermietungen einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang darstellen. Dies ist dann der Fall, wenn der Platz für das Abstellen von Fahrzeugen und das zu Wohnzwecken vermietete Grundstück Teil ein und desselben Gebäudekomplexes sind und diese beiden Gegenstände von ein und demselben Vermieter an ein und denselben Mieter vermietet werden.
Weiter stellte der BFH fest, dass ein Gebäudekomplex auch dann vorliegt, wenn es sich um ein Vorder- und Hinterhaus mit einem Zwischenkomplex handelt. Es kommt nicht darauf an, ob die Wohnungsnutzung auch ohne Stellplatzanmietung möglich ist. Ebenso ist es ohne Belang, ob andere (externe) Mieter von Stellplätzen Zugang zu diesen haben, ohne das Mietgebäude betreten zu haben.
Die Umsatzsteuerbefreiung der Vermietung von Parkplätzen ist somit insbesondere an die Kriterien der Personenidentität und des engen räumlichen Zusammenhangs geknüpft.
Im Umkehrschluss können aber auch umsatzsteuerpflichtige Leistungen vorliegen, was folgendes Beispiel zeigt:
Schließt ein Vermieter einen Wohnungsmietvertrag mit einem Mieter ab sowie einen Mietvertrag über die Vermietung eines zur Wohnung gehörenden Parkplatzes mit dem in der Wohnung des Mieters lebenden Kindes, liegen zwei eigenständige Leistungen vor. In diesem Fall stellt die Vermietung des Stellplatzes eine eigenständige umsatzsteuerpflichtige Leistung dar. Eine Nebenleistung zur Hauptleistung liegt nicht vor, da es sich bei dem Mieter der Wohnung und dem Mieter des Stellplatzes nicht um die gleiche Person handelt.
Die Frage, ob die Vermietung von Parkplätzen umsatzsteuerpflichtig ist oder sie als Nebenleistung das steuerliche Schicksal der umsatzsteuerfreien Wohnungsvermietung teilt, ist insbesondere relevant für die Abzugsfähigkeit von mitunter hohen während der Errichtungsphase des Gebäudes angefallenen Vorsteuerbeträgen.
Bei Fragen zu diesem Thema sprechen Sie uns gerne an. (Dil/NLI)