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Steuerberater
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 3. Setember 2020 ein Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung von Personalgestellungsleistungen durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen für bestimmte Tätigkeiten veröffentlicht. Durch die Neufassung wird eine vollständige Umsetzung des Artikels 132 Absatz 1 Buchstabe k MwStSystRL erreicht. Die Befreiung gilt danach insbesondere für die Personalgestellung begünstigter Einrichtungen für Zwecke der Krankenhausbehandlung und ärztlichen Heilbehandlungen in Krankenanstalten, der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit, der Kinder- und Jugendbetreuung, der Erziehung, des Schul- und Hochschulunterrichts sowie der Aus- und Fortbildung. Zur Umsetzung wurde § 4 Nr. 27a UStG (Umsatzsteuerbefreiung von Personalgestellungsleistungen durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen für bestimmte Tätigkeiten) neu gefasst.
Der Begriff der „Gestellung von Personal“ umfasst dabei die Gestellung von selbständigem, nicht beim leistenden Unternehmer abhängig beschäftigtem Personal sowie die Gestellung abhängig beschäftigter Arbeitnehmer.
Im Ergebnis sind Personalgestellungen umsatzsteuerbefreit, soweit die Einrichtung der das Personal überlassen wird umsatzsteuerfreie Leistungen im Bereich der
die überlassene Person in diesem steuerbegünstigten Bereich tätig wird. Die Gestellung von Personal, das im kirchlich-hoheitlichen Bereich tätig wird, ist weiterhin (ohne weitere Voraussetzungen) nicht steuerbar. Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 1. Dezember 2014 erbracht wurden. (KEN/OG)