CISA
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Steuerberater
Gemäß § 18 EStG führt die selbständig ausgeübte Berufstätigkeit eines Arztes aufgrund der Einordnung als Katalogberuf grundsätzlich zu Einkünften aus selbständiger Arbeit.
Eine freiberufliche Tätigkeit ist auch dann gegeben, wenn sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient wird, vorausgesetzt, der Arzt ist auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig.
Dies gilt auch bei einem Zusammenschluss mehrerer Ärzte im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), sofern jeder Gesellschafter die Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft erfüllt.
Dass es bei fehlender Mitunternehmerstellung zu einer Umqualifizierung der selbständigen Einkünfte der gesamten Praxis zu gewerblichen Einkünften kommen kann, zeigt ein Urteil des Finanzgerichts Münster vom 28. November 2021 (1 K 1193/18).
Im konkreten Fall nahm eine ärztliche Gemeinschaftspraxis auf dem Gebiet der Augenheilkunde eine Ärztin als weitere Gesellschafterin auf. Diese war zunächst vertraglich nicht am Gesellschaftsvermögen demzufolge nicht an den stillen Reserven und nicht am Gewinn beteiligt. Darüber hinaus wurde mit dem Ziel eine unbürokratische Trennung sicherzustellen, eine 36-monatige Kennlernphase vereinbart. Die Ärztin übte ihre Tätigkeit an einem neu gegründeten (Neben-) Standort aus, wo sie und keine weiteren Ärzte Patienten selbständig behandelte. Die BAG deklarierte Ihre Einkünfte in den Steuererklärungen der strittigen Jahre 2008 bis 2013 als Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung qualifizierte das Finanzamt die Einkünfte der BAG als gewerbliche Einkünfte mit der Begründung um, dass die neu aufgenommene Ärztin keine steuerliche Mitunternehmerin geworden sei.
Die BAG war mit der Entscheidung des Finanzamts nicht einverstanden und klagte erfolglos vor dem Finanzgericht Münster.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die neu in die Gesellschaft eingetretene Ärztin keine Mitunternehmerin geworden war, da die Voraussetzungen für das Vorliegen der Mitunternehmerstellung, nämlich das Mitunternehmerrisiko und die Mitunternehmerinitiative, nicht ausreichend gegeben waren.
In dem vorliegenden Fall war die Ärztin nicht an den stillen Reserven und am Gewinn der BAG beteiligt und zum anderen war die Außenhaftung (wirtschaftliche Risiko) aufgrund der individuellen Vertragsgestaltung als sehr gering einzustufen. Die schwache Ausprägung des Mitunternehmerrisikos wurde nicht durch eine entsprechend starke Ausprägung der Mitunternehmerinitiative kompensiert.
Ferner stellte das Gericht fest, dass die übrigen Gesellschafter der BAG hinsichtlich der Tätigkeit der Ärztin am Nebenstandort nicht leitend und eigenverantwortlich tätig waren. Dem Charakter freiberuflicher Tätigkeit entspricht es, dass sie durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Steuerpflichtigen geprägt ist.
Dies setzt eine persönliche Teilnahme des Berufsträgers an der praktischen Arbeit in einem ausreichenden Umfang voraus. Dadurch, dass die Ärztin an einem anderen Standort als den der übrigen Ärzte praktizierte, und u.a. eine gelegentliche fachliche Überprüfung nicht ausreichend ist, sah das Gericht diese Anforderungen als nicht erfüllt an.
Bei Fragen zu diesem Thema sprechen Sie uns gerne an. (SAN/NLI)