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Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Steuerberater
In einem aktuellen Verfahren musste sich das Niedersächsische Finanzgericht mit der Frage befassen, ob der Verkauf einer an Kinder überlassenen Wohnung innerhalb der Spekulationsfrist von zehn Jahren zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führt.
Der Veräußerungsgewinn aus einem Verkauf von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten wie Wohnungseigentum innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung ist für den privaten Verkäufer grundsätzlich steuerpflichtig.
Davon ausgenommen sind jedoch Wirtschaftsgüter, welche im gesamten Zeitraum zwischen der Anschaffung und Veräußerung oder aber mindestens im Jahr der Veräußerung sowie in den beiden vorangegangenen Jahren ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
Im vorliegenden Klageverfahren veräußerte der Kläger eine 4-Zimmer-Wohnung innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist. Die Wohnung überließ er zuvor seinen drei Söhnen unentgeltlich. Für zwei der drei Söhne bestand aufgrund ihres Alters kein Anspruch auf Kindergeld. Es galt insofern nur eine Unterhaltsberechtigung der Eltern.
Vor dem Niedersächsischen Finanzgericht war nun zu klären, ob die Wohnungsüberlassung an die Söhne eine Nutzung zu eignen Wohnzwecken darstellt. Nach Auffassung des Finanzgerichtes lagen die Voraussetzungen im Streitfall nicht vor.
Es begründete die Entscheidung damit, die Wohnung müsse einem Kind, welches Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besitzt, zur alleinigen Nutzung zur Verfügung stehen. Eine Nutzung zu alleinigen Wohnzecken bestünde jedoch nicht, wenn die Wohnung auch anderen Personen zur gemeinsamen Nutzung überlassen wird. Dabei ist es unerheblich, ob es sich dabei ggf. auch um unterhaltsberechtigte Personen handelt.
Eine teilweise Nutzung der Wohnung durch das Kind sei nur dann als eigener Wohnzweck anzusehen, wenn die Wohnungsüberlassung gleichzeitig mit der Nutzung durch den Eigentümer einhergeht.
Durch die Mitüberlassung der Wohnung an die Söhne, welche keinen Anspruch auf Kindergeld besaßen, sind die Voraussetzungen zur Nutzung zu alleinigen Wohnzwecken nicht mehr gegeben. Somit ist der Verkauf der Wohnung innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist voll steuerpflichtig.
Es ist zu beachten, dass die Entscheidung nicht rechtskräftig ist, da das Revisionsverfahren zu dem Urteil beim Bundesfinanzhof anhängig ist.
Bei Fragen zu diesem Thema sprechen Sie uns gerne an.(STH/PBA)