Steuerliche Rechtsfolgen bei Zuwendung von Nießbrauchsrechten

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Oftmals schenken Eltern ihren Kindern zu Lebzeiten eine Immobilie und behalten sich hierbei das Nießbrauchsrecht vor.
Aus der konkreten Ausgestaltung der Nießbrauchsbestellung, – entgeltlich oder unentgeltlich- ergeben sich erhebliche steuerliche Auswirkungen, die wir Ihnen im Folgenden gerne näherbringen möchten.

Bestellen etwa Eltern ihren minderjährigen Kindern einen Nießbrauch an einem Grundstück, ist es zwingend erforderlich, dass dies durch einen zivilrechtlich wirksamen Vertrag erfolgt und die Vertragsparteien die darin getroffenen Vereinbarungen auch tatsächlich durchführen. Dies kann etwa dadurch geschehen, dass den Mietern die Vermieterstellung des Nießbrauchers angezeigt wird, indem die Mietzahlungen fortan an den Nießbraucher zu entrichten sind.

Die unentgeltliche Zuwendung eines Nießbrauchs an einer zu vermietenden Immobilie führt aus steuerlicher Perspektive zum Übergang der Einkünfteerzielung vom Eigentümer auf den Nießbraucher, da diesem die jeweiligen Erträge aus der Vermietung und Verpachtung zufließen.

Bei Vorliegen eines unentgeltlichen Nießbrauchs kann der Nießbraucher mangels Anschaffungskosten grundsätzlich keine Abschreibungen für das jeweilige Gebäude in Anspruch nehmen. Eine Ausnahme hiervon bilden lediglich Herstellungskosten, die dieser selbst getragen hat und wofür er gegenüber dem Eigentümer einen Anspruch auf Kostenersatz nach Beendigung des Nutzungsrechts hat.

Daneben ist der Nießbraucher zivilrechtlich verpflichtet, für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Darunter fallen etwa Ausbesserungen und Erneuerungen, die zur gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören. Bei Vorliegen größerer Instandsetzungskosten erlangt der Nießbraucher gegenüber dem Eigentümer einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten. Sofern dieser Anspruch nicht geltend gemacht wird, liegt eine steuerlich unbeachtliche Zuwendung vor, sodass die Aufwendungen nicht steuerlich mindernd berücksichtigt werden. Zu beachten ist dabei, dass der Eigentümer die Aufwendungen nicht als Werbungskosten absetzen kann, da er mit dem jeweiligen Objekt keine Einkünfte erzielt.

Liegt hingegen ein entgeltlich eingeräumter Zuwendungsnießbrauch vor, wird dies wie eine Vermietung des Grundstücks des Eigentümers an den Nießbraucher behandelt. Der Eigentümer erzielt in Form des für die Nießbrauchsbestellung gezahlten Entgelts Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit der Folge, dass dieser nun auch die Abschreibung für das Gebäude sowie die von ihm kraft vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtung übernommenen Aufwendungen als Werbungskosten abzusetzen.

Im Hinblick auf den möglich steuerlich vorteilhaften Abzug von Instandhaltungsaufwendungen kommt es entscheidend auf die Art der Nutzung durch den Nießbraucher an. Die Abzugsmöglichkeiten orientieren sich nämlich danach, wer aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtung etwaige Kosten zu tragen hat.

Die Ausgestaltung – sowohl aus zivilrechtlicher als auch aus steuerlicher Perspektive – eines Nießbrauchs bringt erhebliche Auswirkungen mit sich. Wir unterstützen Sie gerne bei der Durchführung im Einzelfall.

Bei Fragen zu diesem Thema sprechen Sie uns gerne an. (LB/PAW)