Steuerliche Förderung der E-Mobilität – Kostenloses Aufladen privater E-Fahrzeuge für Mitarbeiter

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Durch die steuerliche Förderung von Elektromobilität können sich für Unternehmen interessante Gestaltungsoptionen ergeben. Als Instrument der Mitarbeiterbindung besteht beispielsweise die Möglichkeit, den Arbeitnehmern das kostenlose Aufladen ihrer privaten Pkws im Betrieb anzubieten. Der folgende Beitrag erläutert die steuerlichen Voraussetzungen.

Das kostenlose Aufladen der privaten Elektro- und Hybridfahrzeuge der Mitarbeiter, also die Nutzung der Ladesäule sowie die dazugehörige Stromlieferung, ist gemäß § 3 Nr. 46 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass die Aufladung an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung erfolgt und das Aufladen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die steuerfreien geldwerten Vorteile für das Aufladen der privaten Elektrofahrzeuge der Arbeitnehmer müssen nicht im Lohnkonto erfasst werden.

Mit der Lieferung von Strom an seine Arbeitnehmer wird der Unternehmer grundsätzlich als Versorger tätig. Hieraus resultieren umfangreiche Anmelde- und Dokumentationspflichten, wie zum Beispiel die Abgabe von Stromsteueranmeldungen oder das Führen eines Beleghefts. Wer jedoch ausschließlich den Strom zur Nutzung von Elektromobilität liefert, fällt unter eine Ausnahmeregelung und kann auf die umfangreichen Anmeldepflichten verzichten. Allerdings nur, wenn der Strom von einem Energieversorger bezogen wird. Wird der Strom hingegen durch eine Photovoltaikanlage selbst produziert, greift die Befreiung nicht.

Umsatzsteuerrechtlich gibt es keine Ausnahmeregelung für das Aufladen privater Elektro- und Hybridfahrzeuge. Das Aufladen an der betrieblichen Ladesäule ist somit mit der Mindestbemessungsgrundlage zu erfassen, wodurch Umsatzsteuer fällig wird. Hier bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber zur weiteren Förderung der Elektromobilität noch eine entsprechende umsatzsteuerliche Erleichterung schafft.

Doch auch außerhalb der Aufladung im Betrieb bestehen weitere Möglichkeiten zur Gestaltung. Denkbar sind zum Beispiel Kostenerstattungen des Arbeitgebers für das Laden an außerbetrieblichen Ladesäulen. Diese sind jedoch steuer- und sozialversicherungspflichtig, sofern sie die monatliche Freigrenze für Sachbezüge in Höhe von 44,00 EUR (ab 2022 50,00 EUR) übersteigen. Eine weitere Option stellen Barzuschüsse des Arbeitgebers zum Kauf von privaten Ladestationen der Arbeitnehmer dar. Diese können mit 25% pauschal besteuert werden und sind sozialversicherungsfrei.

Bei Fragen zu diesem Thema sprechen Sie uns gerne an. (Dil/NLI)