CISA
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Steuerberater
Durch das Jahressteuergesetz 2022 ist die Behandlung von Photovoltaikanlagen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich geändert worden. Seit dem 1. Januar 2023 reduziert sich der Umsatzsteuersatz auf 0%. Zur Anwendung des Nullsteuersatzes hat das Bundesministerium für Finanzen umfassend Stellung genommen und den UStAE entsprechend ergänzt.
Der Nullsteuersatz gilt für die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, welche dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.
Ebenso unterliegen dem Nullsteuersatz die Einfuhr, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Installation, wenn es sich um begünstigte Solarmodule, Speicher oder wesentliche Komponenten handelt. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Nullsteuersatzes gelten als erfüllt, sofern die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 kW beträgt.
Bei einer Bruttoleistung von weniger als 30 kW muss folglich nicht geprüft werden, ob die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt wird, installiert ist. Damit wird die Lage der Photovoltaikanlage per Gesetz über die installierte Bruttoleistung definiert. Das bedeutet, dass auch Photovoltaikanlagen einer Bruttoleistung von mehr als 30 kW begünstigt sein können, wenn nachgewiesen wird, dass sie auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt wird, installiert sind.
Der Nullsteuersatz ist für Photovoltaikanlagen anzuwenden, welche ab dem Jahr 2023 angeschafft wurden. Photovoltaikanlagen, die bereits vorher installiert wurden, konnten in vollem Umfang dem umsatzsteuerlichen Unternehmen zugeordnet werden, wenn der Unternehmer auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet hat. Demnach war dieser zum vollen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung berechtigt. Der privat verbrauchte Strom unterliegt der Wertabgabenbesteuerung. Dadurch wird der rechtlich zunächst zulässige Vorsteuerabzug systemgerecht nachgelagert ausgeglichen. Auch nach dem 31. Dezember 2022 ist in diesen Fällen, wie bisher, weiterhin die unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern.
Bei Erwerb einer Photovoltaikanlage eines Unternehmers ab dem 1. Januar 2023 unter Anwendung des Nullsteuersatzes, ist mangels ausgewiesener Umsatzsteuer kein Vorsteuerabzug möglich. Anders als in Altfällen ist aus diesem Grund kein Ausgleich eines Vorsteuerabzuges erforderlich. Daraus resultiert, dass keine Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe stattfindet. Auch die Entnahme oder unentgeltliche Zuwendung einer Photovoltaikanlage, die ab dem 1. Januar 2023 unter Anwendung des Nullsteuersatzes erworben wurde, stellt keine unentgeltliche Wertabgabe dar.
Die Entnahme oder unentgeltliche Zuwendung einer Photovoltaikanlage, die vor dem 1. Januar 2023 erworben wurde und die zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, unterliegt als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer. Eine Entnahme ist nur möglich, wenn mindestens 90% des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Aus Vereinfachungsgründen kann von einer mindestens 90%igen Verwendung des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke insbesondere dann ausgegangen werden, wenn ein Teil des Stroms etwa in einer Batterie gespeichert wird. Ausreichend ist auch, wenn eine Rentabilitätsrechnung eine Nutzung für unternehmensfremde Zwecke von über 90% nahelegt.
Die Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen bei der Einkommensteuer gilt für Einnahmen und Entnahmen, die nach dem 31. Dezember 2021 erzielt bzw. getätigt wurden bzw. werden. Es wird also lediglich darauf abgestellt, wann Einnahmen zufließen bzw. die Entnahmen erfolgt sind. Es kommt demnach nicht darauf an, in welchem Jahr die Anlage ursprünglich in Betrieb genommen wurde.
Bei Fragen zu diesem Thema sprechen Sie uns gerne an. (LB/PAW)