Steuerlich abzugsfähige Umzugskosten wegen Einrichtung eines Homeoffice

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Umzugskosten können beruflich veranlasst sein, wenn der Umzug zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen führt. Eine solche Erleichterung hat das FG Hamburg mit Urteil vom 23.2.23 (5 K 190/22) für das Streitjahr 2020 auch dann angenommen, wenn ein Umzug erfolgt, um für jeden Ehegatten in der neuen Wohnung ein Arbeitszimmer einzurichten, damit diese im Homeoffice wieder ungestört ihrer jeweiligen Tätigkeit nachgehen können.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind Umzugskosten dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sich die Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte erheblich (d. h. täglich um mindestens eine Stunde) verkürzt, der Umzug im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird (z. B. beim Einzug in eine Dienstwohnung) oder der Umzug wegen der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung erfolgt. Hat der Umzug private Gründe, ist ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen. In diesem Fall kann für die Umzugsdienstleistungen aber eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Betracht kommen.

Der dem Finanzgericht zugrunde liegende Sachverhalt befasst sich mit einem Ehepaar, das aufgrund der Coronapandemie von zu Hause aus arbeiten musste. Da sie jedoch mit Beeinträchtigungen und Störungen konfrontiert waren, entschieden sie sich, in eine neue Wohnung mit zwei Arbeitszimmern umzuziehen, um ihren Tätigkeiten ungestört nachgehen zu können. In ihrer Steuererklärung machten sie die Umzugskosten geltend, aber das Finanzamt lehnte den Abzug ab. Das Finanzgericht Hamburg entschied jedoch, dass der Umzug beruflich veranlasst war und somit die Umzugskosten als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Das Gericht stellte fest, dass der Umzug nicht aufgrund einer erheblichen Verkürzung des Arbeitswegs stattfand, da das Homeoffice nicht als erste Tätigkeitsstätte angesehen wurde. Dennoch kam das Gericht zu dem Schluss, dass der Umzug die Arbeitsbedingungen der Eheleute erheblich verbessert und erleichtert hat. Die Einrichtung der beiden Arbeitszimmer war notwendig, um die jeweiligen Tätigkeiten ungestört ausüben zu können. Durch die räumliche Trennung der Arbeitsmöglichkeiten konnten beide Eheleute weiterhin zufriedenstellend arbeiten, ohne das Risiko von schlechteren Arbeitsergebnissen und möglichen negativen Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis befürchten zu müssen. Die neue Wohnung unterschied sich zudem nicht wesentlich von der vorherigen Wohnung, sodass nicht angenommen werden konnte, dass der Umzug auf eine Erhöhung des Wohnkomforts abzielte.

Es ist jedoch zu beachten, dass gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg eine Revision beim Bundesfinanzhof anhängig ist (Az. VI R 3/23) und daher noch keine endgültige Entscheidung getroffen wurde.

Bei Fragen zu diesem Thema sprechen Sie uns gerne an (STH/MM).