CISA
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Steuerberater
Die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung im Inland tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die Nutzung der Wohnung oder Unterkunft eines Arbeitsnehmer werden bis zu einem nachgewiesenen Betrag von 1.000,00 EUR im Monat anerkannt.
Die Kosten eines separat angemieteten Stellplatzes stellen allerdings keine Aufwendungen für die Nutzung der „Unterkunft“ dem Grund nach dar, sondern gehören zu den sonstigen als Werbungskosten abziehbaren Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung, so das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 21.9.2022 (3 K 48/22).
Im vorliegenden Fall ging es um die Pkw-Stellplatzkosten, welche im Rahmen der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung in Höhe von 720,00 EUR zu berücksichtigen waren. Unstreitig war hierbei eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung. Streitig war allerdings, ob diese Kosten zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft oder aber zu den sonstigen als Werbungskosten abziehbaren Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung gehören. Das Finanzamt rechnete die Kosten den Unterkunftskosten zu, die auf 1000,00 EUR im Monat begrenzt sind.
Das Gericht sah dies anders, da die Kosten eines separat angemieteten Stellplatzes keine Unterkunftskosten, sondern für das davon zu unterscheidende Abstellen des Pkw aufgewendet werden. Nach Auffassung des Gerichts entsprechen die Unterkunftskosten nur denjenigen Kosten, die üblicherweise in die Berechnung einer durchschnittlichen Bruttokaltmiete einfließen. Eine Unterkunft sei eine Wohnung oder ein Raum, in der jemand als Gast o.ä. vorübergehend wohnt. Aufwendungen für einen Pkw-Stellplatz werden nicht für die Nutzung der Unterkunft aufgewendet, sondern für die Nutzung des Pkw-Stellplatzes.
Anders wäre dies nur zu beurteilen, wenn die Unterkunft und Pkw-Stellplatz eine untrennbare Einheit bildeten, oder wenn diese im Einzelfall nur zusammen angemietet werden können bzw. angemietet worden sind.
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