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Mit Datum vom 16. Dezember 2022 stimmte der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2022 zu. Nun können sich Bezieher von Kapitaleinkünften über Verbesserungen freuen: Der Gesetzgeber hat rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2022 die Verlustverrechnung verbessert sowie darüber hinaus den Sparer-Pauschbetrag zum 1. Januar 2023 erhöht.
• Verluste bei Kapitaleinkünften, § 20 Abs. 6 Satz 3 EStG
Die Vorschrift des § 20 Absatz 6 EStG erlaubte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bisher keinen ehegattenübergreifenden Ausgleich nicht ausgeglichener Verluste des einen Ehegatten mit positiven Kapitalerträgen zum gesonderten Tarif nach § 32d Absatz 1 EStG des anderen Ehegatten. Nun wird eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung in der Veranlagung gesetzlich ermöglicht.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 23. November 2021 (VIII R 22/18) entschieden, dass nicht ausgeglichene Verluste eines Ehegatten aus Kapitalvermögen im Rahmen einer Veranlagung der Kapitalerträge zum gesonderten Tarif im Sinne des § 32d Absatz 1 EStG mangels Rechtsgrundlage nicht ehegattenübergreifend mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten verrechnet werden können. Rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 wurde durch den Gesetzgeber die Vorschrift des § 20 Absatz 6 S.3 EStG ergänzt und dadurch die Möglichkeit zur Verlustverrechnung zwischen Ehegatten auch in diesen Fällen geschaffen.
• Sparer-Pauschbetrag, § 20 Abs 9 EStG
Anstelle der tatsächlichen Werbungskosten kann bei Kapitaleinkünften regelmäßig nur der in § 20 Abs. 9 EStG verankerte Sparer-Pauschbetrag abgezogen werden. Zum 1. Januar 2023 wurde nun der Sparerpauschbetrag – wie im Koalitionsvertrag vereinbart – von 801,00 EUR bzw. 1.602,00 EUR bei Zusammenveranlagung auf 1.000,00 EUR bzw. 2.000,00 EUR erhöht. Die steuerfreien Kapitalerträge pro Person erhöhen sich damit jährlich um 199,00 EUR.
Eine Anpassung der Freistellungsaufträge durch die Kapitalanleger muss nicht erfolgen. Um die technische Umsetzung einfach zu gestalten, werden bereits erteilte Freistellungaufträge prozentual erhöht. Der Gesetzgeber hat nämlich die Banken verpflichtet die bis zum 31. Dezember 2022 erteilten Freistellungsaufträge entsprechend automatisch anzuheben.
Wenn Sie Fragen zu dem genannten Thema haben, sprechen Sie uns an. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung. (YHE/IPO)