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Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Steuerberater
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 26. Februar 2021 (Az.: IV C 3 – S 2190/21/10002 :13) ein steuerrechtliches Abschreibungswahlrecht für digitale Wirtschaftsgüter eingeführt.
Handelsrechtlich hat das BMF-Schreiben keine Auswirkung. Es ist diesbezüglich weiterhin eine Abschreibung anhand der voraussichtlichen Nutzungsdauer vorzunehmen. Die amtlichen AfA-Tabellen sind also nach wie vor anzuwenden. Eine Sofortabschreibung bleibt daher nur bei geringwertigen Wirtschaftsgütern möglich.
Steuerrechtlich ermöglicht das BMF-Schreiben erstmals für Wirtschaftsjahre, die frühestens nach dem 31. Dezember 2020 enden, ein Wahlrecht. Bei digitalen Wirtschaftsgütern ist zwischen der Sofortabschreibung und der planmäßigen Abschreibung über die voraussichtliche Nutzungsdauer zu wählen. Eine detaillierte Auflistung, welche Wirtschaftsgüter dies beinhaltet, geht aus dem BMF-Schreiben hervor. Das Wahlrecht ist hier, anders als bei geringwertigen Wirtschaftsgütern oder der Sammelposten-Abschreibung, unabhängig von einer Wertgrenze anwendbar.
Es bleibt festzuhalten, dass dieses Wahlrecht zu einer Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz führen kann. Es führt bei Wahl der Sofortabschreibung zu einem steuerlichen Minderergebnis im Jahr der Abschreibung. In den folgenden Jahren der gewöhnlichen Nutzungsdauer führt es jedoch zu einem handelsrechtlichen Minderergebnis, sodass zwingend in der Handelsbilanz passive latente Steuern anzusetzen sind.
Da bei aktiven latenten Steuern ein Wahlrecht besteht, kann der Ansatz der passiven latenten Steuern unterbleiben, solange diese nicht die aktiven latenten Steuern übersteigen. Hierbei ist jedoch die zeitliche Umkehrwirkung zu beachten. Das bedeutet, diese Methode bietet sich nur an, wenn die zeitliche Abbildung der aktiven latenten Steuern über die passiven latenten Steuern hinausgeht. Das ist regelmäßig der Fall, wenn beispielsweise die Bilanzierung von Pensionsrückstellungen die planmäßige Abschreibungsdauer eines digitalen Wirtschaftsgutes übersteigt.
Außerdem ist die Wahl der Sofortabschreibung im Hinblick auf gegebenenfalls entstehende Verlustvorträge auf Grund der Coronapandemie oder anderen wirtschaftlichen Gründen mit Bedacht zu treffen. Wenn nicht sichergestellt ist, dass der Verlustvortrag zukünftig nicht ins Leere läuft, rentiert sich das Wahlrecht nicht.
Bei Rückfragen rund um die Thematik und mehr stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kommen Sie einfach auf uns zu! (LB/TKU)