Schwankende Vergütungen als verdeckte Gewinnausschüttung

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Schwankende Vergütungen als verdeckte Gewinnausschüttung

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 17. Dezember 2020 (Az.: 9 V 3073/20 E) entschieden, dass schwankende Vergütungen an einen beherrschenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen.

Von einer verdeckten Gewinnausschüttung spricht man, wenn einem beherrschenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ein Vermögensvorteil zugewendet wird, welcher nur auf Grund des Gesellschaftsverhältnisses und ohne gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilungsbeschluss geleistet wird. So kommt es oft dazu, dass ein Gesellschafter, aufgrund eines Anstellungsvertrages und bei unangemessen hohen Gehaltszahlungen eine verdeckte Gewinnausschüttung versteuern muss. Von Unangemessenheit spricht man immer, wenn die Vereinbarung mit einem Dritten, der kein Gesellschafter, sondern nur Angestellter ist, nicht getroffen worden wäre. Der unangemessene Teil wird sodann beim Gesellschafter als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig.

Das Finanzgericht Münster hat nun entschieden, dass auch für Außenstehende undurchsichtige Schwankungen, wie zum Beispiel durch erfolgsabhängige Gehaltszahlungen, zu den steuerlichen Konsequenzen einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Für einen außenstehenden Dritten muss ersichtlich sein, dass die Gehaltszahlungen in der geleisteten Höhe im Vorhinein vereinbart wurden. Hierbei ist nicht zwingend eine schriftliche Vereinbarung erforderlich, sie dient jedoch zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung. Denn im Zweifel muss die Berechnungsbasis beziehungsweise die Bemessungsgrundlage für die Gehaltszahlungen nachvollziehbar und belegbar sein.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter vor. Das Finanzgericht begründete dies zudem mit der Üblichkeit bei offenen Gewinnausschüttungen, dass diese in Abhängigkeit vom Erfolg der Gesellschaft vorgenommen werden.

Es gilt hierbei auch zu beachten, dass diese Schlussfolgerungen bei einem beherrschenden Gesellschafter nicht nur auf ihn, sondern auch auf ihm nahestehende Personen, die bei der Gesellschaft angestellt sind, anwendbar sind.

Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an. (SAN)