Schenkung eines Grundstücks an die Kinder kurz vor dem Verkauf stellt keinen Gestaltungsmissbrauch dar

Zurück zum Blog

Wird ein privates nicht zu eigenen Wohnzwecken genutztes Grundstück innerhalb einer Frist von zehn Jahren angeschafft und veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer.

Der BFH hatte in einem konkreten Streitfall darüber zu entscheiden, wem der Veräußerungsgewinn steuerlich zuzurechnen ist, wenn das Grundstück kurz vor dem Verkauf unentgeltlich übertragen wurde, und ob in diesem Zusammenhang ein rechtlicher Gestaltungsmissbrauch vorliegt.

Im Streitfall erwarb ein Steuerpflichtiger im Jahr 2011 ein Grundstück. Ein Jahr später wurde das Eigentum an dem Grundstück je zur Hälfte im Wege einer Schenkung unentgeltlich auf die beiden volljährigen Kinder des Steuerpflichtigen übertragen, welche dieses noch an demselben Tag veräußerten. Die Einkünfte aus dem Veräußerungsgewinn wurden je zur Hälfte in der Einkommensteuererklärung der beiden Kinder angesetzt. Aufgrund ihrer steuerlich günstigeren Verhältnisse ergab sich in Summe ein Steuervorteil von etwa 14.000,00 EUR. Das Finanzamt rechnete den Veräußerungsgewinn im Rahmen einer betriebsnahen Prüfung jedoch dem Steuerpflichtigen zu, da ein rechtlicher Gestaltungsmissbrauch vorliege.

Der BFH sah dies anders und entscheid mit Urteil vom 23. April 2021 (IX R 8/20) wie folgt:
Hat der Steuerpflichtige die Veräußerung eines Grundstücks vorbereitet, liegt ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten grundsätzlich nicht vor, wenn er das Grundstück unentgeltlich auf seine Kinder überträgt und diese anschließend das Grundstück an den Erwerber veräußern.

Einem Steuerpflichtigen ist es nicht verwehrt, die rechtlichen Verhältnisse derart zu gestalten, dass sich eine geringere steuerliche Belastung ergibt. Das Bestreben, Steuern zu sparen, führt nicht per se zu einer unangemessenen Gestaltung. Der im Streitfall vorliegende Steuervorteil resultiert aus einer zulässigen unentgeltlichen Übertragung eines Grundstücks. Folgerichtig ist der Veräußerungsgewinn nicht vom Schenker, sondern von den Beschenkten nach dessen persönlichen Verhältnissen zu versteuern.

Bei einem unentgeltlichen Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger nach § 23 Abs. 1 S. 3 EStG zuzurechnen. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Missbrauchsverhinderungsvorschrift, ohne welche die Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft durch eine unentgeltliche Übertragung auf einen Dritten umgangen werden könnte. Daher ist die Annahme eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten für den Fall der Veräußerung nach unentgeltlicher Übertragung grundsätzlich ausgeschlossen.

Bei Fragen zu diesem Thema sprechen Sie uns gerne an. (STH/NLI)