Risiko der Gewerbesteuerpflicht bei Zahnarztpraxen

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Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG führt die selbständig ausgeübte Berufstätigkeit eines Zahnarztes aufgrund der Einordnung als Katalogberuf grundsätzlich zu Einkünften aus selbständiger Arbeit. Dabei ist unerheblich, ob Heilbehandlungen oder kosmetische Leistungen erbracht werden.

Besondere Vorsicht ist allerdings geboten, wenn zusätzlich Einnahmen aus dem Verkauf von Produkten zur Mundhygiene oder -pflege erzielt werden (sog. Prophylaxe-Shop). Bei diesen Einkünften handelt es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb, welche unter Umständen die Einkünfte aus selbständiger Arbeit gewerblich infizieren können.

Erzielt ein Zahnarzt im Rahmen einer Einzelpraxis sowohl freiberufliche als auch gewerbliche Einkünfte sind diese nach Auffassung der Rechtsprechung getrennt zu betrachten, sofern dies nach der Verkehrsauffassung möglich ist. In dem Fall greift die gewerbliche Infektion grundsätzlich nicht. Zur eindeutigen Trennung der Einkünfte empfiehlt es sich, die gewerblichen Einkünfte in einer separaten Buchhaltung zu erfassen.

Erzielt eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer Personengesellschaft sowohl freiberufliche als auch gewerbliche Einkünfte sind grundsätzlich sämtliche Einkünfte der Gemeinschaftspraxis als gewerblich anzusehen. Eine gewerbliche Infizierung greift ausnahmsweise nicht, wenn die gewerbliche Betätigung im Verhältnis zur gesamten Betätigung nur im äußerst geringen Umfang ausgeübt wird. Ein äußerst geringer Umfang ist gegeben, wenn die gewerblichen Umsätze 3% der gesamten Nettoumsätze und zusätzlich 24.500 EUR im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen (sog. Bagatellgrenze). Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

Bei Vorliegen einer gewerblichen Infektion ist eine Gewerbesteuererklärung abzugeben und ggf. Gewerbesteuer zu zahlen. Wird die Gewerbesteuerpflicht erst im Nachhinein festgestellt – beispielweise im Rahmen einer Betriebsprüfung – fallen neben der zu entrichtenden Gewerbesteuer zusätzlich Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer an.

Die gezahlte Gewerbesteuer kann zwar auf die Einkommensteuer des Zahnarztes angerechnet werden. Zu beachten ist allerdings, dass die Anrechnung nur bis zum 3,8-fachen (ab VZ 2020: 4-fachen) des Gewerbesteuermessbetrags möglich ist, sodass der übersteigende Betrag eine Definitivbelastung für den Zahnarzt darstellt. Eine Anrechnung der Gewerbesteuer ist ebenfalls nicht möglich, wenn der Zahnarzt wenig oder keine Einkommensteuer zahlt, weil er beispielsweise die Gewinne aus der Praxis mit Verlusten aus anderen Einkommensarten verrechnen kann.

Zur Vermeidung einer gewerblichen Infektion ist empfehlenswert den Betrieb eines Prophylaxe-Shops über eine eigenständige Personengesellschaft zu führen (Ausgliederungsmodell). Der Gesellschaftsvertrag sollte die wirtschaftliche, organisatorische und finanzielle Unabhängigkeit durch entsprechende Passagen unterstreichen. Es sollte zusätzlich darauf geachtet werden, dass eine eigene Finanzbuchhaltung erstellt wird, ein eigenes Bankkonto unterhalten wird sowie eigene Rechnungsformulare verwendet werden.

Bei Fragen zu diesem Thema sprechen Sie uns gerne an. (SAN/NLI)