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Steuerberater
Im Regelfall führen Architekten die gestalterische, technische und wirtschaftliche Planung von Bauwerken aus und erzielen im Rahmen ihrer freiberuflichen Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Auch die Einkünfte aus der Visualisierung von Architekturprojekten mittels einer Grafik-Software (sog. Rendering-Leistungen) sind nach der rechtskräftigen Entscheidung des FG Köln (21. April 2021, 9 K 2291/17; Pressemitteilung vom 10. August 2021) den Einkünften aus selbständiger Arbeit zuzurechnen, sofern bei den Tätigkeiten ein Gestaltungsspielraum besteht.
Im Streitfall betrieb eine Architekten-GbR mit zwei Gesellschaftern ein Rendering-Büro und bot Visualisierungs-Dienstleistungen für fremde Architektenentwürfe an. Bei diesem sogenannten Rendering werden Entwurfsplanungen mittels einer Grafik-Software dreidimensional veranschaulicht, damit der Betrachter einen Eindruck von der Wirkung eines Bauwerks erhalten kann.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung stufte das Finanzamt diese Leistungen als gewerblich ein und unterwarf sie der Gewerbesteuer. Bei der Visualisierung fremder Architektenentwürfe stehe die Anwendung technischer Fertigkeiten und die Beherrschung der entsprechenden Grafik-Software im Vordergrund. Die Architekten hätten einen so begrenzten eigenen Gestaltungsspielraum, dass die Tätigkeit im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht mehr dem Berufsbild eines Architekten entspreche und daher als gewerblich anzusehen sei.
Mit dieser Sichtweise gaben sich die Architekten nicht zufrieden und klagten erfolgreich vor dem FG Köln.
Den Feststellungen des FG Köln nach handelt es sich bei den von der GbR durchgeführten Architekturvisualisierungen um typische Architektentätigkeiten im Bereich der gestalterischen Planung. Im Streitfall lag eine für eine selbstständige Arbeit ausreichende eigenständige Planungsleistung vor. Die Architekten wurden regelmäßig in einem frühen Entwurfsstadium bei der Entwicklung von Architekturprojekten mit eingebunden, in dem sie mithilfe der Visualisierung am Entwurfsprojekt im Dialog mit den originär beauftragten Architekten gestalterisch planend beteiligt waren. Das Rendering unterscheidet sich nach Ansicht des FG Köln beispielsweise deutlich von der Tätigkeit eines Modellbauers, der nach einer Entscheidung des BFH aus dem Jahr 1963 keine einem Architekten vergleichbare Tätigkeit ausübt. Denn die Beauftragung des Modellbauers erfolgte hier nach Abschluss der Planungsphase, sodass der Schwerpunkt der Tätigkeit auf der Ausführung nach einem vorgegebenen Plan lag.
Bei Fragen zu diesem Thema sprechen Sie uns gerne an. (LB/NLI)