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Steuerberater
Ab dem 1. Januar 2023 gilt für Lieferungen und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern ein Umsatzsteuersatz von 0 %. Die Änderungen wurden durch das Jahressteuergesetz 2022 durch den neu eingeführten § 12 Absatz 3 UStG beschlossen. Für die Anwendung der Steuerbefreiung kommt es im Wesentlichen auf die Leistungserbringung der Anlage, also regelmäßig die Abnahme der Anlage der Photovoltaik, an. Die Finanzverwaltung hat sich nun in einem Entwurfsschreiben insbesondere mit Fragen zur unentgeltlichen Wertabgabe befasst.
Neuregelung Der Nullsteuersatz erfasst die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern. Die Absenkung des Steuersatzes auf 0 % gilt nur für Leistungen an den Betreiber der Photovoltaikanlage. Weitere Voraussetzung ist, dass ein Zusammenhang mit Privatwohnungen oder öffentlichen Gebäuden besteht. Die Anlage hat folglich auf oder in der Nähe von Privatwohnungen (z.B. Carports oder Garagen), Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten genutzt werden, installiert zu sein. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW beträgt.
Unentgeltliche Wertabgabe Altfälle Eine vom Unternehmer bis zum 31. Dezember 2022 angeschaffte Photovoltaikanlage konnte bislang voll dem Unternehmen zugeordnet werden. Wurde auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet, war der Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung berechtigt. Der verbrauchte Strom unterliegt der Umsatzsteuer, sodass der zunächst zulässige Vorsteuerabzug nachgelagert ausgeglichen wird. Eine unentgeltliche Wertabgabe ist grundsätzlich in diesen Fällen auch nach dem 31. Dezember 2022 wie bisher zu besteuern.
Neue Fälle Erwirbt nun ein Unternehmer ab dem 1. Januar 2023 eine Photovoltaikanlage unter Anwendung des Nullsteuersatzes, so erübrigt sich mangels Steueranfall die Thematik des Vorsteuerabzugs. Anders als bisher, erfolgt keine Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe. Die Entnahme oder unentgeltliche Lieferung führt nun ebenfalls nicht zu einer unentgeltlichen Wertabgabe.
Eine Entnahme oder unentgeltliche Zuwendung einer Photovoltaikanlage, die vor dem 1. Januar 2023 erworben wurde, und die zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, unterliegt als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist eine Entnahme allerdings nur dann möglich, wenn mindestens 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, unterliegen die unentgeltlichen Wertabgaben dem Nullsteuersatz.
Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben, sprechen Sie uns an. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung. (STH/IPO)