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Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung in Bezug auf die finanzielle Eingliederung bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft geändert. Durch ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof soll nun geklärt werden, ob an der bisherigen Auffassung festzuhalten ist, dass Innenumsätze nicht steuerbar sind.
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbstständig ausgeübt, sofern eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist.
Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind fortan als ein Unternehmen zu betrachten. Durch das Vorliegen einer Organschaft werden demzufolge mehrere Unternehmen zu einem Steuerpflichtigen zusammengefasst und etwaige Leistungsbeziehungen zwischen diesen Unternehmen unterliegen nicht der Besteuerung. Der Organträger ist sodann Steuerschuldner auch für die Umsätze, die andere eingegliederte Organgesellschaften gegenüber Dritten ausführen.
Nach der Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof ist der Bundesfinanzhof weiterhin der Auffassung, dass die sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ergebende Steuerschuldnerschaft des Organträgers für die Umsätze der Organschaft mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Die vom EuGH hierfür genannten beiden Bedingungen der „Willensdurchsetzung“ sowie „keine Gefahr von Steuerausfällen“ werden gewährleistet. Dies wird dadurch verwirklicht, dass der Bundesfinanzhof bereits die Möglichkeit der Willensdurchsetzung verlangt und die Organgesellschaft für die Umsatzsteuer des Organträgers haftet.
Im Hinblick auf das Kriterium der Willensdurchsetzung hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur finanziellen Eingliederung jedoch geändert. Im Grundsatz ist es zwar weiterhin erforderlich, dass dem Organträger die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft zusteht. Die finanzielle Eingliederung liegt nunmehr auch dann vor, wenn der Gesellschafter zwar nur über 50 % der Stimmrechte verfügt, die erforderliche Willensdurchsetzung bei der Organgesellschaft aber dadurch gesichert ist, dass er eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital der Organgesellschaft hält und er den einzigen Geschäftsführer der Organgesellschaft stellt.
Ungewissheit besteht allerdings weiterhin darin, ob die deutsche Handhabung Bestand haben wird, dass innerorganschaftliche Innenumsätze umsatzsteuerlich weiterhin nicht besteuert werden. Mit Beschluss vom 26. Januar 2023 hat der Bundesfinanzhof in dieser Sache bereits ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet. Kippt das deutsche Konstrukt der steuerfreien Innenumsätze, ist vor allem ein immenser bürokratischer Aufwand zu befürchten. Hätte bei steuerpflichtigen Innenumsätzen der Organträger die aus diesen Umsätzen entstehende Umsatzsteuer für die jeweilige Organgesellschaft anzumelden und abzuführen? Und würde der Organträger gleichzeitig, wenn die Organgesellschaft an ihn geleistet hat, entsprechende Vorsteuer bei der Steueranmeldung für die Organschaft in Abzug bringen?
Wir werden die Rechtsentwicklung ist dieser Sache weiter für Sie verfolgen und Sie über etwaige Neuigkeiten informieren.
Bei Fragen zu diesem Thema sprechen Sie uns gerne an. (LB/PAW)