Nutzungsdauer von Computerhard- und -software

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Seit rund 20 Jahren wurden die AfA-Tabellen für die steuerliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Computerhard- und -software nicht angepasst. Pauschal wurde bisher für jedes Endgerät eine Abschreibungsdauer von drei Jahren festgelegt. Waren Anfang der 2000er Jahre fast ausschließlich Computer und Laptops verbreitet, hat der technische Fortschritt dafür gesorgt, dass eine Vielfalt an Endgeräten für den täglichen geschäftlichen Gebrauch zur Verfügung stehen.

Die Finanzverwaltung hat auf diese Entwicklung nun reagiert und mit dem BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 die steuerliche Nutzungsdauer von Computerhard- und -software angepasst. Demnach beträgt die Nutzungsdauer ein Jahr, wenn sie in dem oben genannten BMF-Schreiben erwähnt werden. Im Hinblick auf die Software sind neben den Standardanwendungen auch individuell auf den Nutzer abgestimmte wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme und weitere Anwendungssoftware von der neuen Nutzungsdauer erfasst.

Unter die neue Abschreibungsdauer für Hardware fallen sowohl Computer, Laptops und Tablets, als auch Dockingstations und Netzteile, sowie Peripherie-Geräte wie Tastaturen, Mäuse und Head-Sets. Insbesondere nicht erwähnt werden von dem vorgenannten BMF-Schreiben Smartphones, sodass für diese weiterhin eine Abschreibungsdauer von drei Jahren gilt, sofern sie nicht der GWG-Regelung unterliegen.

Sollten Sie Fragen zu diesem Beitrag oder anderen Themen aus dem Bereich der steuerlichen Bilanzierung haben, sprechen Sie uns gerne an. Wir stehen Ihnen selbstverständlich gerne für Rückfragen zur Verfügung. (MFR)