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Das Finanzgericht München hat mit Urteil vom 18. Mai 2021 (AZ: 12 K 1506/20) entschieden, dass Gerichts- und Notarkosten, die bei einer Erbauseinandersetzung für die Gründung einer neuen Personengesellschaft anfallen, sofort abziehbare Sonderwerbungskosten der jeweiligen Mitunternehmer darstellen können.
Im vorliegenden Fall haben die Erben eine Erbauseinandersetzung vorgenommen und mit den im Nachlass befindlichen Immobilien eine personenidentische GbR gegründet. In diesem Zusammenhang sind der Klägerin Gerichts- und Notarkosten entstanden, die sie im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderwerbungskosten geltend machte. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, es handele sich um Kosten im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung und nicht mit der Einnahmeerzielung der GbR. Gegen die Rechtsbehelfsentscheidung wurde Klage eingelegt.
Das Finanzgericht München entschied, dass die Geltendmachung rechtmäßig ist. Im Grunde hätten hier zwei gesonderte und einheitliche Feststellungsverfahren, zum einen für die Erbengemeinschaft und zum anderen für die neu gegründete GbR, erfolgen müssen. Das Finanzgericht entschied im Zuge dessen, dass bei der Gründung einer vermögensverwaltenden und personenidentischen Personengesellschaft eine Gesamtschau mit der zuvor vorhandenen Erbengemeinschaft vorgenommen werden darf. Es erfolge daher nur eine gesonderte und einheitliche Feststellung für das Streitjahr.
Weiterhin entschied das Finanzgericht, dass Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Erbfall oder der Erbauseinandersetzung stehen, als Anschaffungsnebenkosten gelten. Diese sind sodann auf die ursprünglichen Anschaffungskosten des Erblassers hinzuzurechnen und im Rahmen der Abschreibungen zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall handelte es sich bei den Aufwendungen jedoch um originäre Gründungskosten für die GbR, welche durch die Klägerin getragen wurden. Diese dienten zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus der Vermietung. Es besteht daher ein kausaler Zusammenhang, der zu abziehbaren Sonderwerbungskosten führt.
Sollten Sie weitere Fragen zu dieser Thematik haben, kommen Sie gerne auf uns zu. (SAN/TKU)