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Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Steuerberater
Die Einräumung der Eintrittsberechtigung zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen an einen Unternehmer wird gemäß der Vorschrift des § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG an dem Ort erbracht, an dem die Veranstaltung tatsächlich durchgeführt wird.
Bislang gab es jedoch eine Ausnahmeregelung, die den Ort der Leistung bei Veranstaltungen unterrichtender und wissenschaftlicher Natur wie beispielsweise Konferenzen oder Seminare gemäß § 3a Abs. 2 UStG an den Unternehmenssitz des Leistungsempfängers verlagert, sofern die Leistung an einen geschlossenen Teilnehmerkreis erbracht wird. Ein geschlossener Teilnehmerkreis ist dann gegeben, wenn die Veranstaltung nicht der Allgemeinheit offensteht. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung ausschließlich für Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe möglich ist.
Nach einem Urteil des EuGH (13. März 2019, C-647/17 „Srf konsulterna“) ist das Kriterium, dass die Veranstaltung der Allgemeinheit offenstehen muss, kein Erfordernis. Der EuGH hatte bei Veranstaltungen, die nicht der Allgemeinheit, sondern nur den Mitgliedern einer bestimmten Berufsgruppe zugänglich sind, den Veranstaltungsort als maßgeblich angesehen.
Das BMF hat mit Schreiben vom 9. Juni 2021 zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Veranstaltungsleistungen die Ausnahmeregelung im Umsatzsteueranwendungserlass insoweit angepasst und somit die Diskrepanz zwischen europäischer Rechtsprechung und nationaler Anwendung beseitigt.
Nach neuer Rechtslage liegt der Ort der Leistung somit unabhängig vom (offenen) Teilnehmerkreis am Ort der Veranstaltung.
Zu beachten ist, dass das Veranstaltungsortprinzip nur greift, wenn sich die Teilnehmer im Rahmen der Veranstaltung physisch vor Ort befinden. Online-Veranstaltungen an Unternehmer etwa fallen weiterhin unter die Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG.
Bei Fragen zu diesem Thema sprechen Sie uns gerne an. (SAN/NLI)